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10.09.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherung 2026: Rechengrößen steigen deutlich

Die Löhne sind 2024 kräftig gestiegen und das wirkt sich nun direkt auf die Sozialversicherung aus. Der aktuelle Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 zeigt: Die Beitragsbemessungsgrenzen und weitere Rechengrößen steigen spürbar.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt künftig bei 8.450 € monatlich (101.400 € jährlich). Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich auf 77.400 € jährlich, die Beitragsbemessungsgrenze auf 69.750 €. Auch die Bezugsgröße und die Grenzen in der knappschaftlichen Rentenversicherung steigen entsprechend.

Höhere Beitragsgrenzen durch Lohnplus

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt bundesweit 5,16%. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.

Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats.

Eine ausführliche Tabelle finden Sie hier.


BMAS vom 09.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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