Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt künftig bei 8.450 € monatlich (101.400 € jährlich). Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich auf 77.400 € jährlich, die Beitragsbemessungsgrenze auf 69.750 €. Auch die Bezugsgröße und die Grenzen in der knappschaftlichen Rentenversicherung steigen entsprechend.
Höhere Beitragsgrenzen durch Lohnplus
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt bundesweit 5,16%. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.
Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats.
Eine ausführliche Tabelle finden Sie hier.