30.07.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialer Schutz für Paketboten

Weniger Scheinselbstständigkeit und mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Das Paketboten-Schutzgesetz hat die Arbeitsbedingungen in der Paketbranche verbessert. Deshalb hat das Kabinett jetzt die Entfristung des Gesetzes beschlossen.

Beitrag mit Bild

©Cybrain/fotolia.com

Mit dem seit Jahren wachsenden Online-Handel nimmt auch das Auftragsvolumen der Paketbranche zu. Durch die hohe Auslastung sind die Paketdienste dazu übergegangen, einen Teil ihrer Aufträge an Subunternehmer abzugeben. Dadurch kam es immer wieder zu Schwarzgeldzahlungen, Sozialleistungs- und Sozialversicherungsbetrug – zulasten der Beschäftigten.

Das Paketboten-Schutzgesetz regelt die Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche. Das heißt: Wer einen Auftrag an einen Sub­unternehmer weitergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Das Bundeskabinett hat nun am 30.07.2025 beschlossen, das Gesetz zu entfristen.

Wirksamer Schutz gegen Scheinselbstständigkeit

Die Regelung war zunächst bis Ende 2025 befristet. Jetzt soll sie dauerhaft gelten, denn Evaluationsergebnisse aus dem Jahr 2023 zeigen, dass sie wirksam ist: In der Paketbranche ist der Anteil regulär sozialversichert Beschäftigter seit Inkrafttreten des Gesetzes gestiegen. Phänomene wie Scheinselbstständigkeit wurden zurückgedrängt. Große Paketdienstleister wählen ihre Subunternehmer sorgfältiger aus, um so zu vermeiden, für deren Beitragsschulden zu haften.

Damit schützt das Gesetz die Beschäftigten in der Paketzustellung, indem es den Sozialversicherungsträgern leichter gemacht wird, offene Beitragsforderungen geltend zu machen. Außerdem trägt es dazu bei, Schwarzarbeit sowie illegale Beschäftigung zurückzudrängen und Beitragsausfälle zulasten der Solidargemeinschaft zu vermeiden.

Generalunternehmerhaftung ausgeweitet

Um den Missständen in der Paketbranche entgegenzuwirken, hatte die Bundesregierung 2019 die sogenannte Nachunternehmerhaftung – oder auch Generalunternehmerhaftung – auf die Paketbranche ausgeweitet. Das heißt, dass sich Generalunternehmer von der Haftung befreien können, indem sie von den Nachunternehmern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung fordern.

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen stellen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften aus und belegen damit, dass ein Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin ordnungsgemäß abgeführt hat. Im Falle eines Verstoßes ist der Generalunternehmer dann von der Haftung befreit. In der Fleischwirtschaft und der Baubranche gilt diese Praxis bereits seit Langem.


Bundesregierung vom 30.07.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

saiarlawka/123rf.com


11.09.2026

GAA setzt auf vernetzte Unternehmensberichterstattung

Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen sollten künftig gemeinsam gedacht, gesteuert und konsistent nach außen berichtet werden.

weiterlesen
GAA setzt auf vernetzte Unternehmensberichterstattung

Meldung

© bluedesign / fotolia.com


11.09.2026

EU Inc.: Deutschland warnt vor Flucht aus Mitbestimmung und Insolvenzrecht

Deutschland unterstützt die EU Inc., will aber Mitbestimmung, Gläubigerschutz und nationales Insolvenzrecht sichern.

weiterlesen
EU Inc.: Deutschland warnt vor Flucht aus Mitbestimmung und Insolvenzrecht

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


10.09.2026

Public Procurement Act: EU-Vergaberecht vor dem Systemwechsel

Die EU-Kommission schlägt ein einheitliches, digitaleres und flexibleres Vergaberecht vor, das Bürokratie abbauen und Wettbewerb fördern soll.

weiterlesen
Public Procurement Act: EU-Vergaberecht vor dem Systemwechsel
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht