31.01.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Soziale Absicherung nach dem Brexit

Beitrag mit Bild

©7razer/fotolia.com

Die Bundesregierung will britische und deutsche Bürger vor Nachteilen in ihrer sozialen Absicherung schützen, sollte Großbritannien am 30.03.2019 ohne Austrittsabkommen aus der EU austreten. Ein Gesetzentwurf sieht deshalb Übergangsregelungen vor, die im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage entsprechen.

In ihrem Gesetzentwurf (19/7376) verweist die Bundesregierung darauf, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft Großbritanniens auch die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach verschiedenen EU-Verordnungen als Rechtsgrundlage entfallen. Das betrifft unter anderem die Koordinierung von britischen Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitsunfällen mit entsprechenden Leistungen der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz.

Schonfrist von fünf Jahren

Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit Übergangsregelungen gelten zu lassen, die im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage entsprechen. So sollen Personen, die vor dem Austritt in der deutschen gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung versichert waren, nicht allein wegen des Austritts ihren Versicherungsstatus verlieren oder einer Doppelversicherungspflicht unterliegen. In der Rentenversicherungspflicht sollen nach britischer oder deutscher Rechtsgrundlage vor dem Austritt zurückgelegte Zeiten auch in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt weiter berücksichtigungsfähig sein. Die Versicherungspflicht oder die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung soll in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt bestehen bleiben. Für Krankenkassen soll es möglich sein, mit Leistungserbringern des britischen Gesundheitsdienstes Verträge über die Versorgung Versicherter zu schließen. Auszubildende sollen auch nach dem Austritt für einen in Großbritannien bereits vorher begonnenen Ausbildungsabschnitt gegebenenfalls noch bis zu dessen Abschluss Leistungen nach dem BAföG erhalten.

Mehrstaatlichkeit wird hingenommen

Damit in den Fällen, in denen Anträge auf Einbürgerung noch vor dem Austritt gestellt worden sind, längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen oder deutschen Einbürgerungsbewerbern gehen, soll in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatlichkeit hingenommen werden.

(Dt. Bundestag, hib vom 29.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


10.09.2024

Kartellrecht: Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse der Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens des Kartellrechts veröffentlicht.

weiterlesen
Kartellrecht: Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens

Meldung

© Holger Luck/fotolia.com


10.09.2024

Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Schwarzarbeit hat eine negative gesamtgesellschaftliche Auswirkung. Das neue Gesetzesvorhaben will die Schwarzarbeitsbekämpfung modernisieren.

weiterlesen
Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Meldung

©p365.de/fotolia.com


09.09.2024

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung und akzeptiert nun inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind.

weiterlesen
Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank