Die Bundesregierung will britische und deutsche Bürger vor Nachteilen in ihrer sozialen Absicherung schützen, sollte Großbritannien am 30.03.2019 ohne Austrittsabkommen aus der EU austreten. Ein Gesetzentwurf sieht deshalb Übergangsregelungen vor, die im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage entsprechen.
In ihrem Gesetzentwurf (19/7376) verweist die Bundesregierung darauf, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft Großbritanniens auch die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach verschiedenen EU-Verordnungen als Rechtsgrundlage entfallen. Das betrifft unter anderem die Koordinierung von britischen Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitsunfällen mit entsprechenden Leistungen der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz.
Schonfrist von fünf Jahren
Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit Übergangsregelungen gelten zu lassen, die im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage entsprechen. So sollen Personen, die vor dem Austritt in der deutschen gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung versichert waren, nicht allein wegen des Austritts ihren Versicherungsstatus verlieren oder einer Doppelversicherungspflicht unterliegen. In der Rentenversicherungspflicht sollen nach britischer oder deutscher Rechtsgrundlage vor dem Austritt zurückgelegte Zeiten auch in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt weiter berücksichtigungsfähig sein. Die Versicherungspflicht oder die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung soll in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt bestehen bleiben. Für Krankenkassen soll es möglich sein, mit Leistungserbringern des britischen Gesundheitsdienstes Verträge über die Versorgung Versicherter zu schließen. Auszubildende sollen auch nach dem Austritt für einen in Großbritannien bereits vorher begonnenen Ausbildungsabschnitt gegebenenfalls noch bis zu dessen Abschluss Leistungen nach dem BAföG erhalten.
Mehrstaatlichkeit wird hingenommen
Damit in den Fällen, in denen Anträge auf Einbürgerung noch vor dem Austritt gestellt worden sind, längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen oder deutschen Einbürgerungsbewerbern gehen, soll in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatlichkeit hingenommen werden.
(Dt. Bundestag, hib vom 29.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)