• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sony: Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Abonennt:innen

15.01.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Sony: Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Abonennt:innen

Sony darf die Preise für PlayStation Plus-Abonnements nicht einseitig erhöhen und die Anzahl der angebotenen Onlinespiele nicht willkürlich einschränken. Das hat das Berliner Kammergericht (KG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Beitrag mit Bild

©blende11/fotolia.com

Sony bietet PlayStation Plus-Abonnements mit einer Laufzeit von zunächst ein, drei oder zwölf Monaten an. Sie verlängern sich automatisch, sofern der Vertrag nicht vorher gekündigt wird. In den Nutzungsbedingungen hatte sich das Unternehmen vorbehalten, den Preis für das Abonnement einseitig zu ändern, um unter anderem „die uns entstehenden Kosten für die Bereitstellung“ zu decken. Die neuen Preise sollten automatisch 60 Tage nach Versand einer entsprechenden E-Mail-Mitteilung gelten.

Kammergericht: Preisanpassungsklausel benachteiligt Abonnent:innen unangemessen

Das Kammergericht Berlin folgte in seinem Urteil vom 30.10.2024 (23 MK 1/23) der Auffassung des vzbv, dass die Klausel Abonnent:innen unangemessen benachteiligt. Es fehle bereits ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Preisanpassungsklausel. Der Vertrag biete beiden Seiten die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Kündigung. Um Kostensteigerungen weiterzugeben, könne Sony daher den Vertrag kündigen und ein neues Angebot unterbreiten. Es spreche nichts dagegen, Verbraucher selbst entscheiden zu lassen, ob sie das Abonnement zum neuen Preis fortführen wollen oder nicht. Ihre Zustimmung könne einfach bei jeder Nutzung der Dienste erfragt werden.

Die Klausel sei auch unzulässig, weil sie dem Unternehmen einen Spielraum für unkontrollierbare Preiserhöhungen biete. Die Richter kritisierten zudem die Einseitigkeit der Regelung. Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht auf Preissenkungen gegenüber.

Sony darf Spiele-Angebot nicht beliebig einschränken

In der zweiten strittigen Klausel hatte sich Sony vorbehalten, die Anzahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele und Online-Funktionen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Das sollte sogar für Vorteile aus dem Abonnement gelten. Eine derart weitgefasste Befugnis zur Änderung der vereinbarten Leistungen sei Abonnent:innen nicht zumutbar, so das Gericht. Diese könnten bei Vertragsabschluss nicht ansatzweise erkennen, welche Leistungsänderungen auf sie zukommen können.

Ähnliche Urteile zu Spotify und Netflix

Mit dem Urteil setzt das Kammergericht Berlin seine Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln bei Onlinediensten fort. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht den Streamingdiensten Netflix und Spotify die Verwendung ihrer Preisänderungsregelungen untersagt, da hieran kein berechtigtes Interesse bestünde.

Sony hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (III ZR 160/24) eingelegt.


vzbv vom 15.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


14.07.2026

Agrarflächen im Betriebsvermögen können steuerlich begünstigt bleiben

Landwirtschaftlich verpachtete Grundstücke können trotz Betriebsverpachtung weiterhin erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen darstellen.

weiterlesen
Agrarflächen im Betriebsvermögen können steuerlich begünstigt bleiben

Meldung

gregbrave/123rf.com


14.07.2026

EUDR: Neue Regeln erleichtern die praktische Umsetzung

Neue EU-Vorgaben sollen Unternehmen die rechtssichere Umsetzung der Entwaldungsverordnung (EUDR) ab Ende 2026 erleichtern.

weiterlesen
EUDR: Neue Regeln erleichtern die praktische Umsetzung

Rechtsboard

Agnes Herwig / Katharina Geyer


13.07.2026

Equal Pay im Fokus – was die Entgelttransparenzrichtlinie für Arbeitgeber bedeutet

Die Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 verschärft die Anforderungen an Vergütungssysteme mit dem erklärten Ziel, den weiterhin bestehenden Gender Pay Gap zu reduzieren.

weiterlesen
Equal Pay im Fokus – was die Entgelttransparenzrichtlinie für Arbeitgeber bedeutet
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht