Das Finanzgericht Münster hat klagestellt, dass Entgelte für eine private Fachhochschule nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berechtigen.
In dem entschiedenen Fall hatte die Tochter der Kläger einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Einrichtung, die als Fachhochschule staatlich anerkannt war, absolviert. Für die Studiengebühren machten die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug geltend. Das Finanzamt lehnte diesen ab, weil es sich bei einer Fachhochschule nicht um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule handele. Hiergegen wandten die Eltern ein, dass ihre Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe und der Studiengang auch allgemeinbildende Elemente enthalte.
Kein Erfolg vor dem FG
Dem folgte das Finanzgericht Münster mit Urteil 4 K 1563/15 vom 14.08.2015 nicht. Die von der Tochter besuchte private Fachhochschule stelle keine von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigte Schule dar. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes kämen hierfür nur solche Privatschulen, die unter das jeweilige Landesschulgesetz fallen, in Betracht. Dies seien nur solche Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führten, nicht aber Fachhochschulen. Sie seien nicht als allgemeinbildend anzusehen, weil als Bildungsziel nicht die Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern von fachspezifischem Wissen im Vordergrund stehe. Dass im konkreten Fall der Studiengang der Tochter auch allgemeinbildende Elemente enthält, stehe dem nicht entgegen. Die Fachhochschule vermittle auch keinen berufsbildenden Abschluss, sondern einen akademischen Grad.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde zugelassen.
(FG Münster / Viola C. Didier)