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22.06.2015

Meldung, Steuerrecht

Sonderausgabenabzug: Behandlung von Bonuszahlungen der Krankenkasse

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Der Betrieb

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Arbeitnehmerbeiträge der Ehefrau zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend. Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom Finanzamt gekürzt, weil die Frau im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 Euro erhalten hatte. Die Frau wandte erfolglos ein, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine Beitragsrückerstattung handele, sondern um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil sie am Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen durchgeführt, am Jahresende einen Zuschuss zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten seien (z.B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen etc.).

Keine Gleichartigkeit zwischen Bonuszahlung und Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab den Klägern mit Urteil vom 28.04.2015 (Az. 3 K 1387/14) Recht, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Ehefrau zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden dürfen. Zwar dürfen nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren „Gleichartigkeit“ voraus. Eine solche „Gleichartigkeit“ bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung  der Krankenkasse nicht.

Fall geht vor den BFH

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen der hier vorliegenden Art (Zahlung der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“) gekürzt werden darf.

(FG Rheinland-Pfalz / Viola C. Didier)


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