03.04.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Sonderabgabe für Einwegkunststoff ab 2024

Der Bundesrat hat am 31.03.2023 die vom Bundestag beschlossene Sonderabgabe für Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffen gebilligt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach wie geplant in Kraft treten.

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Plastik-Produzenten müssen künftig eine Sonderabgabe für Einwegkunststoff abhängig von der jeweils in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten – zum Beispiel Getränkebecher, Plastiktüten, Essensverpackungen, aber auch Tabakfilter und Luftballons – in einen Fonds einzahlen. Auf diese Weise beteiligen sie sich finanziell an Beseitigung und Entsorgung von achtlos weggeworfenem Plastikmüll aus Straßen und Parks, die die Kommunen jährlich viele Millionen Euro kosten. Der Fonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet und im Bundeshaushalt abgebildet.

Umsetzung von EU-Recht

Hintergrund ist eine EU-Richtlinie gegen die Verschmutzung durch Einwegplastik aus dem Jahr 2019, die nun in deutsches Recht umgesetzt wird. Die Pflicht zur Übernahme bestimmter Kosten im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung soll dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, die Vermüllung der Umwelt zu bekämpfen sowie die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern, heißt es in der amtlichen Begründung.

Abgabepflicht ab nächstem Jahr

Das Gesetz soll am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Abgabe- und Registrierungspflicht soll ab 01.01.2024 gelten.


Bundesrat vom 31.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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