• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Solidaritätszuschlag bleibt: Verfassungsbeschwerde gescheitert

26.03.2025

Meldung, Steuerrecht

Solidaritätszuschlag bleibt: Verfassungsbeschwerde gescheitert

Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen – das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortführung und teilweise Rückführung des „Soli“ wurde als unbegründet abgewiesen. Laut Urteil besteht der wiedervereinigungsbedingte Mehrbedarf des Bundes weiterhin – ein evidenter Wegfall sei (noch) nicht feststellbar.

Beitrag mit Bild

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch nach 2019 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen hatte keinen Erfolg.

Zum Hintergrund: Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 eingeführt, um den finanziellen Mehrbedarf des Bundes im Zuge der Wiedervereinigung zu decken. Er wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Seit 2021 sind nur noch höhere Einkommen sowie Körperschaftsteuersubjekte betroffen. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich dabei an der jeweiligen Steuerlast.

Die Beschwerde: Gleichheitsverstoß und Eigentumseingriff?

Die Beschwerdeführer monierten insbesondere, dass der Solidaritätszuschlag trotz abnehmender finanzieller Belastungen aus der Wiedervereinigung nicht vollständig abgeschafft wurde. Sie sahen darin einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).

Die Entscheidung: Kein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs

Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde zurück. Es stellte klar, dass eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nur dann aufgehoben werden muss, wenn der ihr zugrunde liegende finanzielle Mehrbedarf des Bundes „evident“ entfallen ist. Dies sei derzeit nicht der Fall. Auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung bestünden strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland, die einen zusätzlichen Finanzbedarf rechtfertigen.

Der Gesetzgeber habe zudem mit der Reform von 2019 – etwa durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021 – seine Pflicht zur Beobachtung der Voraussetzungen der Abgabe erfüllt.

Die Höhe des Zuschlags (5,5 %) sei nicht unverhältnismäßig, so das BVerfG. Auch eine Ungleichbehandlung etwa zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtigen oder bei Kapitalerträgen liege nicht vor, da es sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handle.

Sondervotum: Kritik an Maßstabsbildung des Gerichts

Richterin Wallrabenstein stimmte dem Ergebnis zu, kritisierte aber die Begründung des Senats. Insbesondere bemängelte sie, dass das Gericht dem Gesetzgeber zu enge Vorgaben zur Begründung und Beobachtung des Mehrbedarfs mache und damit in dessen finanzpolitische Gestaltungsfreiheit eingreife.


BVerfG vom 26.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

nosua/123rf.com


23.06.2025

EU-Energielabel sorgt für mehr Transparenz

Durch das neue EU-Label sollen Verbraucher:innen sofort sehen, wie nachhaltig ein Gerät ist. Der der Reparierbarkeits-Index zeigt, ob sich eine Investition auch langfristig lohnt.

weiterlesen
EU-Energielabel sorgt für mehr Transparenz

Meldung

©animaflora/fotolia.com


23.06.2025

Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

Das aktuelle BFH-Urteil unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen, eindeutigen und buchhalterisch sauberen Behandlung von Zinsswaps.

weiterlesen
Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

Meldung

©Style-Photography/fotolia.com


20.06.2025

BAG: Befristung bleibt trotz Betriebsratstätigkeit wirksam

Auch ein befristet angestellter Arbeitnehmer bleibt befristet, selbst wenn er in den Betriebsrat gewählt wird, entschied das Bundesarbeitsgericht.

weiterlesen
BAG: Befristung bleibt trotz Betriebsratstätigkeit wirksam

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank