06.01.2021

Meldung, Steuerrecht

Soli-Abschaffung gilt nicht für Unternehmen

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Die Soli-Abschaffung ist ein wichtiger Etappensieg für den Bund der Steuerzahler (BdSt). Ab Januar 2021 fällt für viele Steuerzahler bei der Einkommensteuer der Solidaritätszuschlag weg. Unternehmen, Besserverdiener und Sparer müssen den Soli aber auch 2021 weiterhin zahlen.

Bei einem ledigen Steuerzahler wird die Ergänzungsabgabe ab sofort nicht mehr erhoben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen weniger als 62.121 Euro beträgt – bei zusammenveranlagten Eheleuten liegt die Grenze hier bei 124.242 Euro. Damit werden viele Bürger 2021 erstmals eine Gehaltsabrechnung bzw. eine Steuervorauszahlung ohne Soli erhalten. Bei höheren Einkommen fällt der Soli zum Teil weg.

Keine Entlastung für Sparer, Fachkräfte und Betriebe

Sparer, Fachkräfte und Betriebe müssen den Solidaritätszuschlag 2021 weiterzahlen. Denn bei der Abgeltungsteuer, die zum Beispiel auf Sparzinsen anfällt, bleibt die Ergänzungsabgabe bestehen, egal, ob der Sparer hohe oder nur geringe Einkünfte etwa aus einer kleinen Rente hat. Auch bei der Körperschaftsteuer verlangt der Bund weiterhin den Soli – und zwar in bisheriger Höhe. Davon betroffen sind vor allem GmbHs.

Musterklagen zur Soli-Abschaffung

Leistungsträger profitieren ebenfalls nicht von den Neuerungen: Für Ledige bzw. Verheiratete, die 2021 ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von mehr als 96.820 Euro bzw. 193.641 Euro haben, wird der Zuschlag auch 2021 voll verlangt. Weil der BdSt dies für indiskutabel hält, unterstützt er zwei Musterklagen, die bereits beim Bundesfinanzhof (IX R 15/20) bzw. dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (2 BvL 6/14) vorliegen.

(BdSt, PM vom 01.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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