Wer einen Solarpark in mehrere Teilanlagen aufspaltet und an verschiedene Erwerber verkauft, kann sich umsatzsteuerlich nicht auf eine Geschäftsveräußerung im Ganzen berufen, wenn er die zentrale Einspeisung und Vergütungsvereinnahmung selbst fortführt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.11.2025 (V R 32/24) klargestellt. Im Streitfall blieb die frühere Betreiberin nach außen weiterhin diejenige, die den Strom in das Netz einspeiste und die EEG-Vergütung erhielt. Genau das war für den BFH ausschlaggebend. Die wirtschaftlich prägende Tätigkeit war nicht auf die Erwerber übergegangen.
Darum ging es im Streitfall
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb seit 2011 einen Solarpark auf gepachteten Flächen. Ende 2014 veräußerte sie den Park nicht insgesamt, sondern in zehn räumlich abgegrenzten Teilen an zehn verschiedene GmbH & Co. KGs. Übertragen wurden jeweils die Module und weitere zugehörige Anlagenteile in den einzelnen Bereichen. Nicht mitverkauft wurde jedoch die zentrale Infrastruktur, insbesondere die für die Netzeinspeisung erforderlichen Einrichtungen. Diese blieb bei der Klägerin und durfte von den Erwerberinnen nur gegen Kostenerstattung mitbenutzt werden.
Warum die Klägerin eine Geschäftsveräußerung annahm
Die Klägerin wollte die Verkäufe als nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG behandeln. Sie argumentierte, die Erwerberinnen hätten jeweils einen Teilbetrieb übernommen und die bisherige Tätigkeit fortgeführt. Zwar schlossen die Erwerberinnen eigene Pachtverträge für ihre Flächen. Die Einspeisung des Stroms lief später aber weiterhin über die Klägerin: Die Erwerberinnen lieferten den erzeugten Strom an sie, die Klägerin speiste ihn in das Netz ein und leitete die EEG-Vergütung nach Abrechnung weiter.
Teilverkauf ist keine Geschäftsveräußerung
Eine Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein selbstständiger Unternehmensteil so übertragen wird, dass der Erwerber die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann. Nach Auffassung des BFH war die Tätigkeit der Klägerin hier aber vor allem durch die Einspeisung des Stroms und die Vereinnahmung der EEG-Vergütung geprägt.
Gerade diese wirtschaftlich zentrale Funktion blieb bei der Klägerin. Sie blieb Vertragspartnerin des Netzbetreibers, speiste den Strom weiterhin selbst in das Netz ein und trat nach außen als Vergütungsberechtigte auf. Die Erwerberinnen produzierten zwar Strom, vermarkteten ihn aber nicht selbst gegenüber dem Netzbetreiber, sondern verkauften ihn an die Klägerin.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt, dass bei der Veräußerung von Energieanlagen nicht allein die Übertragung technischer Komponenten maßgeblich ist. Wer die zentrale Marktstellung, die Einspeiserechte und die Vergütungsansprüche behält, überträgt regelmäßig kein Unternehmen im Ganzen. Wird ein Solarpark also in mehrere Einheiten aufgeteilt und bleiben Einspeisung sowie Abrechnung beim bisherigen Betreiber, spricht das klar gegen eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Die Übertragung der Teilanlagen unterliegt dann der Umsatzsteuer.

