Das am 25.05.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) ist nach Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß.
Geklagt hatte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie verlangte von dem beklagten Trockenbaubetrieb auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 i.d.F. vom 24.11.2015 (VTV) Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Außerdem stützt sie die Beitragsansprüche auf § 7 Abs. 1 SokaSiG.
SokaSiG ist kein Einzelfallgesetz
Die ULAK hat in beiden Vorinstanzen obsiegt. Das Landesarbeitsgericht hat der Beitragsklage aufgrund von § 7 Abs. 1 SokaSiG stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg (BAG-Urteil vom 20.11.2018 – 10 AZR 121/18). Das SokaSiG sei kein nach Art. 19 Abs. 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Es stelle lediglich sicher, dass alle verbliebenen Fälle gleichbehandelt werden, so die Richter.
Kein schützenswertes Vertrauen
Der Gesetzgeber hat die Grenzen beachtet, die aus dem Rechtsstaatsprinzip für echte rückwirkende Rechtsetzung folgen, heißt es in dem Urteil weiter. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der verschiedenen Fassungen des VTV konnte sich nicht bilden. Die Betroffenen mussten mit staatlichen Maßnahmen zur rückwirkenden Heilung der nur aus formellen Gründen unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen rechnen.
(BAG, PM vom 20.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)