16.09.2024

Betriebswirtschaft, Meldung

Sofortprogramm zur CSDDD

BMWK und BMAS haben ein Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes aufgrund der anstehenden Änderungen durch die CSDDD initiiert. Darüber informiert das DRSC.

Beitrag mit Bild

tanaratgraphy/123rf.com

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist am 25.07.2024 in Kraft getreten. Sie muss bis zum 26.07.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und wird insbesondere zu Änderungen am deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führen. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen (siehe Maßnahme 15 der kürzlich veröffentlichten „Wachstumsinitiative“).

Bestimmungen der CSDDD sollen bereits jetzt umgesetzt werden

Ein wesentlicher Aspekt hinsichtlich der Berichtspflichten nach CSDDD findet sich bereits jetzt im Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes: Analog zu den Vorgaben der CSDDD soll es Unternehmen möglich sein, die LkSG-Berichtspflichten durch die Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts zu erfüllen. Berichte für den Berichtszeitraum vor dem 01.01.2024 sollen erst bis zum 31.12.2025 eingereicht werden müssen. Dies soll den Unternehmen mehr Zeit geben und eine doppelte Berichterstattung vermeiden.

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie für Arbeit und Soziales (BMAS) informieren darüber hinaus, dass weitere Bestimmungen der CSDDD bereits jetzt auf untergesetzlicher Ebene durch Weisung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt werden sollen. Zu den wesentlichen Sofortmaßnahmen gehören:

  • Die Konkretisierung des risikobasierten Ansatzes: Das BAFA wird seine Prüfpraxis sowie Handreichungen und FAQ dahingehend konkretisieren, dass die Risikodisposition des Vertragspartners sowie das Rechtsdurchsetzungsniveau im Produktionsland berücksichtigt werden.
  • BMWK und BMAS werden die Entwicklung von Musterfragebögen und Mustervertragsklauseln unterstützen, um umfangreiche und undifferenzierte Fragebögen insbesondere an KMU zu unterbinden.
  • Unternehmen dürfen sich (innerhalb des Kartellrechts) für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten oder das Pooling von Audits bei Zulieferern zusammenschließen. Dies wird durch das BAFA klargestellt.
  • Das BAFA wird eine Handreichung mit Anhaltspunkten für „die Auswahl geeigneter Branchenstandards, Multistakeholder-Initiativen, Siegel, Zertifizierungen und Audits mit Blick auf die Vorgaben des LkSG“ erarbeiten.

Des Weiteren sollen der Deutsche Nachhaltigkeitskodex weiterentwickelt werden und die Bundesregierung künftig einen besseren Austausch mit der Wirtschaft pflegen sowie diese besser unterstützen. Das BAFA soll EU-weit für ihren Prüfansatz werben und so die Weichen für eine Fortführung der bestehenden Prüfpraxis stellen.

Das Sofortprogramm kann unter anderem auf den Seiten der IHK abgerufen werden.


DRSC vom 13.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


12.06.2026

BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden des Gläubigers, entschied der BGH.

weiterlesen
BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Meldung

©momius/fotolia.com


12.06.2026

Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Streitbeilegung durch Schiedsgerichte spielt im deutschen Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle, deshalb soll das Schiedsverfahrensrecht jetzt modernisiert werden.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


11.06.2026

§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis

Die Diskussion um § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG hat in jüngerer Zeit an praktischer Relevanz gewonnen. Hintergrund ist, dass Finanzämter vermehrt die Auffassung vertreten, das Verlustverrechnungsverbot erfasse negative Einkünfte aus Drittstaatenbetriebsstätten auch dann, wenn diese einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind.

weiterlesen
§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht