Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 15.06.2023 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veröffentlicht. Damit soll das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) so angepasst werden, das künftig – wie bei anderen Gerichten auch – die rechtswirksame elektronische Einreichung von Dokumenten möglich wird. Auch soll das BVerfG auf demselben Weg antworten können.
Anwältinnen und Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden verpflichtet, mit dem BVerfG über sicherere elektronische Übermittlungswege zu kommunizieren. Bürgerinnen und Bürgern, Organisationen, Verbänden und Unternehmen sowie anderen Verfahrensbeteiligten steht diese Option zwar offen, eine Verpflichtung wird es aber nicht geben.
Rahmenbedingungen der elektronischen Kommunikation mit dem BVerfG
Die neuen Regelungen sollen mit den neuen §§ 23a bis 23d ins BVerfGG integriert werden. Es wird im Wesentlichen dasselbe gelten wie in der Zivilprozess- und den anderen Fachprozessordnungen. Auch soll die bestehende Infrastruktur genutzt werden. Die technischen Rahmenbedingungen aus der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) werden für entsprechend anwendbar erklärt.
Als sichere Übermittlungswege werden – wie in den anderen Prozessordnungen – die absenderbestätigte De-Mail, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), die vorgesehenen Nutzerkonten nach § 2 Absatz 5 Onlinezugangsgesetz (OZG) oder andere sichere elektronische Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung zugelassen sind, bestimmt. Die letzte Möglichkeit soll es erlauben, technologieoffen die elektronische Kommunikation zukünftigen technischen Entwicklungen zeitnah anzupassen.
Insbesondere Bürgerinnen und Bürger, von denen immerhin ca. 2/3 der Verfassungsbeschwerden stammen, haben dann künftig die Wahl. Entweder sie nutzen einen sicheren Übermittlungsweg: Neben der bereits bekannten absenderbestätigten De-Mail soll es auch ein neues besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geben, für das sie ein Identifizierungsverfahren durchlaufen müssen. Oder sie übersenden ihre Beschwerde weiterhin per Post oder Fax bzw. geben sie persönlich ab. Eine Einreichung per E-Mail wird hingegen weiterhin nicht rechtswirksam sein.
Digitale Aktenführung
Außerdem schafft der Entwurf mit einem neuen § 23e BVerfGG die Möglichkeit für das BVerfG, selbst zu entscheiden, wann es die elektronische Aktenführung einführen will. Das BVerfG plant dies bereits. Solange aber beim BVerfG noch die Papierakte geführt wird, sieht der Entwurf vor, dass alle digital eingereichten Schreiben ausgedruckt und abgeheftet werden müssen.
Sobald das BVerfG seine Aktenführung allerdings umstellt, müssen umgekehrt alle in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können dann sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
Der Referentenentwurf wurde nun zunächst an Länder und Verbände weitergeleitet. Sie können bis zum 21.07.2023 Stellung nehmen. Wenn das Gesetz verkündet wurde, soll es vier Monate später in Kraft treten.