Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) für einen hauptamtlichen Torwarttrainer im Bereich des Lizenzfußballs entschieden.
Der hauptamtliche Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins hatte beim Pay-TV-Sender „Sky“ ein Abonnement abgeschlossen, das sich aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten mit der Begründung geltend, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue.
Finanzamt: Sky ist immer privat
Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug ab. Das Sky-Bundesliga-Abonnement sei immer privat und nicht beruflich veranlasst, da der Inhalt des Pakets nicht vergleichbar einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum, hier einen hauptamtlichen Fußballtrainer, zugeschnitten sei.
Erfolg vor dem BFH
Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 16.01.2019 (VI R 24/16) an das Finanzgericht zurückverwiesen. Werbungskosten sind u.a. Aufwendungen für (immaterielle) Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen.
Auf die tatsächliche Verwendung des Sky-Abos kommt es an
Bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins hielt der BFH eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ jedenfalls nicht für ausgeschlossen. Da das Finanzgericht dies, ohne weitere Feststellungen zu treffen, anders gesehen hatte, muss es diese nachholen. Zur Feststellung der tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements durch den Kläger hat der BFH die Vernehmung von Trainerkollegen und von den Spielern angeregt.
(BFH, PM vom 08.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)