15.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

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Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahlt – die Aktivität fand in der Freizeit statt.

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Freizeitaktivitäten im Rahmen einer Führungskräftetagung nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Ein 49-jähriger leitender Angestellter stürzte im Rahmen einer Führungskräftetagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann, der die zentrale Kundenbearbeitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Unfall habe sich auf der Tagung während der Freizeitaktivitäten ergeben. Diese seien als unversicherte private Tätigkeiten einzustufen. Da die Tagung nur einem kleinen Kreis der insgesamt 280 Beschäftigten offen gestanden habe, bestehe auch unter dem Aspekte der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kein Versicherungsschutz.

Klar abgegrenzter Freizeitbereich

Das LSG Darmstadt folgte der Argumentation der Berufsgenossenschaft (Urteil vom 20.07.2015, Az. L 9 U 69/14). Nach Auffassung der Richter hat das Skifahren in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des verunglückten Angestellten gestanden. Vielmehr habe dies im Rahmen des vom Tagesordnungsprogramm abgegrenzten Freizeitbereichs stattgefunden. Die Teilnahme hieran sei nicht verbindlich gewesen. Der maßgebliche Vormittag habe zur freien Verfügung gestanden. Dementsprechend seien auch nur neun der insgesamt 18 Tagungsteilnehmer Alpin-Ski gefahren.

Freizeitaktivitäten unterliegen nie dem gesetzlichen Versicherungsschutz

Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden, auch wenn das Unternehmen sie finanziere, nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz. Denn der Arbeitgeber könne nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahle oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet würden. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, da die Teilnahme nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

(LSG Darmstadt / Viola C. Didier) 


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