Das Landgericht Trier hat klargestellt, dass die Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschüsse zum Arbeitsentgelt unpfändbar sind, weil es sich um sog. Erschwerniszulagen handelt, die im Vollstreckungsverfahren besonders geschützt sind (§ 850a Nr. 3 ZPO).
Während die Vorinstanz noch die Ansicht vertreten hat, die gesetzliche Regelung zum Schutz derartiger Zuschläge gegen den Gläubigerzugriff greife nur dann ein, wenn die Zulage nicht allein wegen des ungünstigen Zeitpunkts gewährt würde, zu dem die Arbeit erbracht werde, stellt das Landgericht Trier nun mit Beschluss 5 T 33/16 vom 12.05.2016 heraus, dass auch das flexibilisierte Arbeiten eine relevante Mehrbelastung nach sich ziehe. Der besondere gesetzliche Schutz der Erschwerniszulagen gegen den Gläubigerzugriff müsse daher auch in diesen Fällen greifen.
Rechtsprechung ist sich uneinig
Zuvor hatten dies unter anderem auch das Landgericht Hannover (Beschluss vom 21.03.2012, 11 T 6/12) und das Landgericht Stendal (Beschluss vom 06.03.2014, 257 IK 195/11) so gesehen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die hierzu vertretenen differenzierenden Ansichten (etwa LAG Hessen, Urteil vom 25.01.1988, 13 Sa 359/88) hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.
(LG Trier, PM vom 03.06.2016 / Viola C. Didier)