• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sind Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest steuerbegünstigt?

13.09.2017

Meldung, Steuerrecht

Sind Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest steuerbegünstigt?

Sind Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest steuerbegünstigt?

Der Betrieb

Verkauft ein Brezelverkäufer auf den Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste des Festzeltbetreibers, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden. Mit dieser Entscheidung hat der BFH der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung widersprochen, die den Regelsteuersatz von 19 % ansetzen wollte.

Im Streitfall pachtete die Klägerin während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten an. Die von ihr beschäftigten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt sah hierin umsatzsteuerrechtlich eine sog. sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Es sei ein überwiegendes Dienstleistungselement gegeben, weil der Klägerin die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur, bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik, zuzurechnen sei.

„Realität“ im Bierzelt maßgeblich

Der BFH widersprach mit Urteil vom 03.08.2017 (V R 15/17). Danach führt der Verkauf der Brezeln umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung der Backwaren, die ermäßigt zu besteuern ist. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers. Damit handelte es sich um für die Klägerin fremde Verzehrvorrichtungen, an denen der Klägerin kein eigenes Mitbenutzungsrecht zugestanden habe. Sie habe keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit in dem Sinne erlangt, dass sie Besuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte. Es sei nach der „Realität“ im Bierzelt auch nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln von der Klägerin erwarben, zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt gewesen wären, ohne zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nehmen zu müssen.

Das Urteil ist zu den Streitjahren 2012 und 2013 ergangen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen ist die kurz vor Beginn des Oktoberfests 2017 veröffentlichte BFH-Entscheidung auch für die Folgejahre zu beachten.

(BFH, PM vom 13.09.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


LKW, Transport
©candy1812/fotolia.com


25.09.2023

Ausweitung der Maut-Pflicht für Lastkraftwagen

Bei der Lkw-Maut stehen 2023 und 2024 einige Änderungen an. Diese ergeben sich aus dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung der mautrechtlichen Vorschriften.

Ausweitung der Maut-Pflicht für Lastkraftwagen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App