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08.03.2021

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Sind Uber-Fahrer und Crowdworker Arbeitnehmer? Gig Economy wirft arbeitsrechtliche Prinzipien über den Haufen

Die sogenannte „Gig Economy“ ist auf dem Vormarsch: Ob es um Taxidienste, Essenslieferanten, Putztätigkeiten oder das Einsammeln von Elektrorollern geht – onlinebasierte Auftragsarbeiten sind gefragter denn je. Die neue Plattformökonomie fördert in Zeiten der „Sharing Economy“ und der Digitalisierung nicht nur innovative Unternehmensmodelle, sondern ermöglicht auch flexible Formen des (Neben-)Erwerbs. Aufwind hat sie insbesondere durch die Covid-19-Pandemie erhalten. Dabei hebt die rasante Entwicklung der onlinegesteuerten Dienstleistungen die Regeln des Arbeitsrechts aus den Angeln. Die Kernfrage lautet: Wann sind die Heerscharen digital vernetzter und beauftragter Arbeitskräfte klassische Angestellte? Wann genießen sie den Schutz tradierter Arbeitnehmerrechte?

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Charlotte von Erdmann
RITTERSHAUS Rechtsanwälte

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann
RITTERSHAUS Rechtsanwälte

Ausgerechnet aus dem Land des Manchester-Kapitalismus kommt nun ein Urteil, das eindeutig Partei für die Beschäftigten ergreift: Für den Taxivermittler Uber tätige Fahrer, urteilte der UK Supreme Court, sind abhängig beschäftigt. Ihnen stehen also sämtliche Privilegien eines Angestellten zu, von Urlaub und Überstundenvergütung bis hin zur Sozialversicherung. Die Londoner Richter argumentierten unter anderem damit, dass Uber die Preise bestimme und Fahrer bestrafe, die zu viele Anfragen ablehnten. Zudem könne Uber das Vertragsverhältnis mit Fahrern beenden, die von Nutzern negativ bewertet wurden und sich trotz Warnungen durch Uber nicht verbessern. Dies diene letztendlich einer Leistungskontrolle durch Uber und bringe die Abhängigkeit der Fahrer zum Ausdruck. Das Urteil lässt auch in Kontinentaleuropa die Alarmglocken schrillen. Die Argumente, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung in einem Land handelt, das mit dem Brexit gerade der Europäischen Union den Rücken gekehrt hat, greifen nicht. Vielmehr dürfte der Impuls aus London auch an Arbeitsgerichten der EU-Mitgliedstaaten auf fruchtbaren Boden fallen. Denn die Frage, wie die Beschäftigungsverhältnisse zwischen vermittelnden Plattformen und Auftragnehmern einzuordnen sind, ist durch die Rechtsprechung noch lange nicht eindeutig entschieden. Regelmäßig werden die Dienstleister als Selbständige beschäftigt – doch die Grenze zur Scheinselbständigkeit ist schnell überschritten. Das kann in Deutschland gravierende Konsequenzen haben. Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass tatsächlich eine sogenannte „Scheinselbständigkeit“ vorliegt, werden für den Arbeitgeber hohe Nachzahlungen zur Deutschen Rentenversicherung fällig. Dies betrifft sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil, wobei der Arbeitgeber auf der Rückforderung der Arbeitnehmeranteile regelmäßig sitzen bleibt, weil er sich vom Arbeitnehmer nur die Beiträge für die letzten drei Monate wiederholen kann. Häufig klagen auch vertraglich selbständig beschäftigte Dienstleister auf Feststellung des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus bzw. des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenstatus, um die damit verbundenen Vorteile (bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz, betriebliche Mitbestimmung und vor allem rückwirkende Sozialversicherung) zu erlangen. Präzise definierte Kriterien, anhand derer das Vorliegen einer Selbständigkeit oder der Arbeitnehmer- bzw. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigteneigenschaft überprüft werden können, existieren jedoch nicht – in beiden Gerichtsbarkeiten wird stets eine „Gesamtwürdigung“ vorgenommen.

Crowdworker – Alles nur Einzelfälle?

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft von Uber-Fahrern gibt es in Deutschland noch nicht. Dies liegt daran, dass in Deutschland Uber-Fahrten infolge rechtlicher Auseinandersetzungen nicht durch selbständige Fahrer, sondern durch Mietwagenunternehmen ausgeführt werden, die die Fahrer in der Regel als Arbeitnehmer beschäftigen müssen. Im Dezember letzten Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht in einer aufsehenerregenden Entscheidung jedoch geurteilt, dass ein sogenannter „Crowdworker“ bei der Übernahme von Kleinstaufträgen für seinen Auftraggeber („Crowdsourcer“) als Arbeitnehmer beschäftigt sei (Az.: 9 AZR 102/20). Beklagter war der Betreiber einer Online-Plattform, über die Crowdworker „Mikrojobs“ annehmen können – ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker jedoch einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden erledigen und dabei detaillierte Vorgaben des Crowdsourcers einhalten. Die Arbeits- und Sozialgerichte haben es in der Vergangenheit regelmäßig als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet, wenn es einem Auftragnehmer freigestellt ist, einzelne Aufträge abzulehnen. Das Bundesarbeitsgericht nahm nun dennoch eine „weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in einer abhängigen Beschäftigung“ an, da der Plattformbetreiber den Crowdworker mittelbar über ein Anreizsystem steuere: Zwar könne dieser im Einzelfall frei entscheiden, ob er einen einzelnen Auftrag annehme oder nicht. Erst nach einer Vielzahl durchgeführter Aufträge erhöhe sich jedoch sein „Level“ im internen Bewertungssystem, so dass er erst dann gleichzeitig mehrere Aufträge annehmen könne, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Dass das Bundesarbeitsgericht nun auch „psychischen Zwang“ als Möglichkeit sieht, einen formell selbständig Tätigen in eine abhängige Beschäftigung zu rücken, ist neu und wird Einfluss auf die Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen derartiger Geschäftsmodelle haben.

Arbeit 4.0 – Wie bleibt der Crowdworker selbständig?

Der Arbeitsmarkt der Zukunft wird immer neue Geschäftsmodelle entstehen lassen, die Konsumenten und Dienstleister in verschiedensten Formen zusammenbringen. Der damit einhergehende Veränderungsprozess der „Arbeit 4.0“ wird zu einem Rückgang traditioneller „nine-to-five-Jobs“ führen und neue, flexible Beschäftigungsformen vorantreiben. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sicherlich Signalwirkung. Auch in Zukunft wird es vor Gerichten jedoch zu Einzelfallentscheidungen unter Abwägung aller relevanten Umstände kommen, und nicht jeder selbständige Crowdworker wird automatisch als Arbeitnehmer bzw. sozialversicherungspflichtig Beschäftigter angesehen. Es kommt entscheidend darauf an, wie die Dinge vertraglich geregelt und dann in der Praxis auch gelebt werden. Die Erteilung von Weisungen hinsichtlich der Ausführung bzw. des Ergebnisses bestimmter Tätigkeiten akzeptiert die Rechtsprechung als wesenstypisches Merkmal von Werk- und Dienstverträgen, und sie wird auch weiterhin nicht per se zu einer abhängigen Beschäftigung führen. Vermieden werden sollte es jedoch, Crowdworkern detaillierte Handlungsanweisungen (bspw. in Form von „manuals“) an die Hand zu geben und eine präzise Qualitätskontrolle vorzunehmen. Zudem sollten Arbeitgeber bei der konkreten Ausgestaltung beachten, Dienstleister nicht durch ein Anreiz-, Feedback- oder Bewertungssystem in eine psychologische oder tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit zu bringen. Von Crowdworkern darf auch keine ständige „Dienstbereitschaft“ erwartet oder vertraglich verlangt werden. Grundsätzlich sind zeitliche Vorgaben an Selbständige möglich, hierbei muss jedoch die Sicherstellung der Erledigung des Auftrags im Vordergrund stehen. Keinesfalls sollten Zeitvorgaben gesetzt werden, die lediglich eigenen innerbetrieblichen Abläufen des Auftraggebers, insbesondere der engen Anbindung des Crowdworkers, dienen. Arbeitgeber sollten zudem im Blick behalten, dass das Bundesarbeitsministerium ein Eckpunktepapier zum Thema „Faire Arbeit in der Plattformökonomie“ vorgelegt hat. Ziel soll insbesondere auch der stärkere Schutz von Plattformtätigen sein. Dies soll unter anderem durch Mindestkündigungsfristen erreicht werden. Zudem soll es Plattformtätigen durch Beweisverlagerungen erleichtert werden, eine arbeitsgerichtliche Statusklärung herbeizuführen. Wer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auf Nummer sicher gehen will, kann und sollte in Zweifelsfällen ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) durchführen lassen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die DRV im Zweifel tendenziell dazu neigt, eine Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig einzuordnen.

Fazit: Im Zweifel sind Selbständige angestellt

Das Damoklesschwert der Scheinselbständigkeit hängt dauerhaft über jedem Modell der Gig Economy. Der Widerstand gegen die Idee, über eine App einen Schwarm von Selbständigen für sich arbeiten zu lassen, ohne ihnen arbeitsrechtliche Sicherheiten zu bieten, wird zunehmen. Die Entscheidung aus London ist Rückenwind für alle, die das Urteil aus Erfurt als richtungsweisend und keineswegs nur als Einzelfallentscheidung verstanden haben.  


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