Die Vereinbarung von laufzeitunabhängigen Kreditbearbeitungsgebühren zugunsten der darlehensgebenden Bank gegenüber Unternehmern ist wirksam – diese können daher nicht zurückgefordert werden.
In einem Rechtstreit vor dem Landgericht Itzehoe hatte eine Gemeinschaft aus Ärzten gegen die Deutsche Bank auf Rückzahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 16.000 Euro geklagt. Das LG Itzehoe hat die Klage mit Urteil vom 08.12.2015 (Az. 7 O 37/15) abgewiesen.
Keine Benachteiligung feststellbar
Nach Auffassung des Landgerichts führt eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild – wonach die Gegenleistung des Darlehensnehmers allein in der Zahlung des vereinbarten Zinses besteht – bei genereller Betrachtung nicht per se zu einer Benachteiligung der unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer wider Treu und Glauben. Die Interessenlage sei eine andere als bei einer Verbraucherkreditgewährung, für die der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren festgestellt hatte.
Unternehmer hat auch Vorteile
Für Unternehmer könne die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren im Vergleich zu einem gleichbleibend höheren Kreditzins steuerliche Vorteile bringen, wenn diese Bearbeitungsgebühr bereits am Anfang der Laufzeit steuerlich geltend gemacht werde. Dadurch stehe dem Unternehmer zusätzliche Liquidität zur Verfügung. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren damit einem Disagio vergleichbar, das zweifelsohne rechtlich wirksam vereinbart werden kann.
(LG Itzehoe, PM vom 11.12.2015/ Viola C. Didier)