Das Finanzgericht Hamburg hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein als EDV-Berater arbeitender Diplom-Betriebswirt gewerblich tätig ist.
Die Tätigkeit eines betriebswirtschaftlichen EDV-Beraters im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung unterfällt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht dem Katalog der freien Berufe nach § 18 EStG und ist insbesondere von der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts zu unterscheiden und auch kein ihr ähnlicher Beruf. Ein diplomierter Betriebswirt, der als Projektleiter bei der Einführung von SAP in einem Unternehmen tätig ist, übt demnach keine selbstständige Tätigkeit als beratender Betriebswirt oder einen ähnlichen Beruf aus, sondern ist im Sinne der BFH-Rechtsprechung als EDV-Berater gewerblich tätig.
(FG Hamburg, Urteil vom 05.10.2015, Az. 1 K 131/14 / Viola C. Didier)