24.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

„Share Deals“ am Immobilienmarkt

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Bei 71 Prozent der zwischen 1999 und 2016 gehandelten Wohnungen sind sogenannte Share Deals eingesetzt worden. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (18/11919) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

Um Grunderwerbsteuer zu vermeiden, werden daher oftmals nicht die Grundstücke selbst, sondern Anteile an grundbesitzenden Unternehmen (Shares) verkauft. Für diesen Fall fällt keine Grunderwerbsteuer an – jedenfalls dann nicht, wenn weniger als 95 Prozent der Unternehmensanteile erworben werden (Share Deal). Grunderwerbsteuer fällt erst an, wenn mindestens 95 Prozent dieser Unternehmensanteile (zum Beispiel Aktien) auf den Käufer übergehen. Von dieser Gestaltungsmöglichkeit profitieren insbesondere große Marktteilnehmer. Um Grunderwerbsteuer zu vermeiden, führen sie oftmals solche Share Deals durch und bleiben mit maximal 94,9 Prozent gekauften Anteilen gerade unter der Grenze der Steuerpflicht.

Große Marktteilnehmer profitieren

Bei 71 Prozent der zwischen 1999 und 2016 gehandelten Wohnungen sind solche Share Deals eingesetzt worden. Die Zahl bezieht sich auf Transaktionen von Wohnungsportfolios ab 800 Wohnungen. Bei 35 Prozent der gehandelten Wohnungen habe der Käufer weniger als 95 Prozent der Anteile erworben, bei 36 Prozent mehr als 95 Prozent, führt die Bundesregierung aus. In ihrer Vorbemerkung hatten die Grünen darauf verwiesen, dass bei Share Deals erst ab dem Kauf von 95 Prozent der Anteile die Grunderwerbssteuer anfalle. Shares Deals würden „in der Regel bei einer Transaktion von besonders vielen Wohnungen getätigt“, schreibt die Bundesregierung.

(Dt. Bundestag, hib vom 21.04.2017 / Viola C. Didier)


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