• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • SG Heilbronn zum Insolvenzgeld bei bereits zahlungsunfähigem Arbeitgeber

13.11.2018

Arbeitsrecht, Meldung

SG Heilbronn zum Insolvenzgeld bei bereits zahlungsunfähigem Arbeitgeber

Beitrag mit Bild

©marteck/fotolia.com

Das Sozialgericht Heilbronn hat den Anspruch auf Insolvenzgeld abgelehnt, wenn der Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet war.

Im Streitfall hatte der Kläger mit der A. GmbH & Co. KG zum 01.05.2016 einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als „Regional Sales Director“ im Home-Office für eine monatliche Vergütung von monatlich 6.000 Euro brutto + 10 % Umsatzprovision zzgl. 13. und 14. Monatsgehalt geschlossen. Im Anschluss hieran wurde jedoch weder Lohn gezahlt noch die zugesagte Ausstattung (Smartphone, Laptop und ein Firmen-Kfz mit einem Budget-Limit von 70.000 Euro) zur Verfügung gestellt.

Keine Firmenräume, kein Kapital

Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG war die wegen Betruges vorbestrafte L. In deren Privatwohnung befand sich der Unternehmenssitz. Das Mietverhältnis wurde mit einer Zahlungs- und Räumungsklage u.a. wegen Mietrückständen durch den Vermieter beendet. Über eigene Firmenräume verfügte die A. GmbH & Co. KG nicht, die von ihr eingestellten Arbeitnehmer arbeiteten jeweils von ihren privaten PCs aus. Der Geschäftsbetrieb wurde Mitte 2016 eingestellt. Ein zu verteilendes Vermögen war nicht vorhanden.

Streit um Insolvenzgeld

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren, nachdem L. mitgeteilt hatte, nicht in die Insolvenz zu gehen, da sie die endgültige Freigabe von Geldern eines ausländischen Investors erhalten habe und diese in Kürze transferiert sein würden.

Kein Erfolg vor Gericht

Das SG Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2018 (S 1 AL 3799/16) abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts sichert die Gewährung von Insolvenzgeld nur die Nichterfüllung der Zahlungspflicht eines Arbeitgebers ab, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Sie komme dann nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Dies treffe hierzu: Die A. GmbH & Co. KG sei von L. lediglich in der Hoffnung gegründet worden, das Unternehmen mittels erwarteter Investitionen eines vermeintlichen Prinzen von Benin betreiben zu können. Dieser habe ihr während eines Besuchs in Benin eine Finanzierung über 2,5 Mrd. US-Dollar in Aussicht gestellt und zum Anschub des Geschäfts Geldbeträge gefordert, die L. über Anlagegeschäfte mit nicht eingelösten Renditeversprechen zwischen 175 und 500 % beschafft habe. Eine eigentliche Geschäftstätigkeit außer dem Versuch, die erforderlichen Gelder zu beschaffen, um an die Investitionen des vermeintlichen Prinzen zu gelangen, sei jedoch nie erfolgt.

Weitere Arbeitnehmer betroffen

Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass an einzelne Arbeitnehmer im Februar 2016 Löhne gezahlt worden seien. Denn dies sei lediglich aufgrund eines Darlehens i.H.v. 115.000 Euro erfolgt, welches L. aufgenommen habe, ohne über erforderliches Vermögen oder hinreichende Erträge zur Begleichung der Verbindlichkeiten zu verfügen. Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit haben insgesamt 13 ehemalige Arbeitnehmer der A. GmbH & Co. KG Insolvenzgeld beantragt, wovon fünf Betroffene bei verschiedenen Sozialgerichten Klage erhoben haben.

(SG Heilbronn, PM vom 13.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Deutscher Anwaltverlag)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nikola Hertel


06.12.2024

Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Darlehensvereinbarungen zwischen natürlichen und nahestehenden Personen sind immer wieder ein relevantes Thema.

weiterlesen
Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


06.12.2024

Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit sind auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, wenn sie erst nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden, so der BFH.

weiterlesen
Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


06.12.2024

22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Nach Angaben der Unternehmen entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

weiterlesen
22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank