• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

17.03.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass auch bei schwerwiegenden Verfehlungen eine Abmahnung ausreichend sein kann, wenn bestimmte mildernde Umstände im Einzelfall vorliegen.

Beitrag mit Bild

©ferkelraggae/fotolia.com

Ein Schlag auf das Gesäß einer Arbeitskollegin durch ein Betriebsratsmitglied ist eine sexuelle Belästigung. Diese muss aber nicht zwingend zu einer fristlosen Kündigung führen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 23.02.2024 (7 TaBV 67/23). Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass in solchen Fällen eine Abmahnung ausreichend sein kann.

Der Streitfall

Im vorliegenden Fall hatte ein männliches Betriebsratsmitglied während einer betrieblichen Veranstaltung eine Kollegin durch einen Schlag auf ihr Gesäß sexuell belästigt. Der Vorfall ereignete sich im Februar 2023 auf dem Weg zur Tanzfläche. Der Arbeitnehmer, der nach eigenen Angaben unter Medikamenteneinfluss stand und eine geringe Alkoholtoleranz hatte, entschuldigte sich noch am selben Abend mündlich und am Folgetag per E-Mail bei der Betroffenen.

Die Arbeitgeberin sah in dem Verhalten eine schwere Pflichtverletzung und beantragte die gerichtliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sowie hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium. Sie argumentierte, dass die Tat nicht nur eine sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstelle, sondern auch das Vertrauensverhältnis innerhalb des Betriebsrats sowie zur Belegschaft schwer erschüttert habe.

Abmahnung genügt

Das LAG hielt jedoch eine Abmahnung für ausreichend. Die Richter betonten, dass eine sexuelle Belästigung „an sich“ einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Im vorliegenden Fall nahm es jedoch eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vor. Dabei berücksichtigte es insbesondere die lange, beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Tatsache, dass es sich um den ersten Vorfall dieser Art handelte, und die aufrichtige Reue des Arbeitnehmers, die sich in seinen Entschuldigungen unmittelbar nach dem Vorfall und in einer E-Mail am Folgetag ausdrückte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Abmahnung in diesem Fall ausreichend sei, um den Arbeitnehmer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.


DAV Arbeitsrecht vom 07.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©rawpixel/123rf.com


17.04.2025

Das Osterei im Steuerrecht

Ostern bringt nicht nur bunte Eier, sondern auch steuerliche Tücken mit sich. Denn je nachdem, woher das Ei kommt und wie es verzehrt wird, ändert sich der Umsatzsteuersatz.

weiterlesen
Das Osterei im Steuerrecht

Meldung

©agcreativelab/fotolia.com


17.04.2025

Kein Werbungskostenabzug für Umzug trotz Homeoffice-Zwang

Der BFH verneint den Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers.

weiterlesen
Kein Werbungskostenabzug für Umzug trotz Homeoffice-Zwang

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


16.04.2025

Mindestbesteuerung: EU-Richtlinie DAC 9 erlassen

Der Rat der EU hat Vorschriften zur Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen erlassen.

weiterlesen
Mindestbesteuerung: EU-Richtlinie DAC 9 erlassen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank