• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

17.03.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass auch bei schwerwiegenden Verfehlungen eine Abmahnung ausreichend sein kann, wenn bestimmte mildernde Umstände im Einzelfall vorliegen.

Beitrag mit Bild

©ferkelraggae/fotolia.com

Ein Schlag auf das Gesäß einer Arbeitskollegin durch ein Betriebsratsmitglied ist eine sexuelle Belästigung. Diese muss aber nicht zwingend zu einer fristlosen Kündigung führen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 23.02.2024 (7 TaBV 67/23). Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass in solchen Fällen eine Abmahnung ausreichend sein kann.

Der Streitfall

Im vorliegenden Fall hatte ein männliches Betriebsratsmitglied während einer betrieblichen Veranstaltung eine Kollegin durch einen Schlag auf ihr Gesäß sexuell belästigt. Der Vorfall ereignete sich im Februar 2023 auf dem Weg zur Tanzfläche. Der Arbeitnehmer, der nach eigenen Angaben unter Medikamenteneinfluss stand und eine geringe Alkoholtoleranz hatte, entschuldigte sich noch am selben Abend mündlich und am Folgetag per E-Mail bei der Betroffenen.

Die Arbeitgeberin sah in dem Verhalten eine schwere Pflichtverletzung und beantragte die gerichtliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sowie hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium. Sie argumentierte, dass die Tat nicht nur eine sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstelle, sondern auch das Vertrauensverhältnis innerhalb des Betriebsrats sowie zur Belegschaft schwer erschüttert habe.

Abmahnung genügt

Das LAG hielt jedoch eine Abmahnung für ausreichend. Die Richter betonten, dass eine sexuelle Belästigung „an sich“ einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Im vorliegenden Fall nahm es jedoch eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vor. Dabei berücksichtigte es insbesondere die lange, beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Tatsache, dass es sich um den ersten Vorfall dieser Art handelte, und die aufrichtige Reue des Arbeitnehmers, die sich in seinen Entschuldigungen unmittelbar nach dem Vorfall und in einer E-Mail am Folgetag ausdrückte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Abmahnung in diesem Fall ausreichend sei, um den Arbeitnehmer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.


DAV Arbeitsrecht vom 07.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

Der Betrieb


21.08.2026

ESRS prägen die Nachhaltigkeitsberichte der Autoindustrie

Die Autoindustrie setzt zunehmend auf ESRS und strafft zugleich Umfang und Inhalte ihrer Nachhaltigkeitsberichte.

weiterlesen
ESRS prägen die Nachhaltigkeitsberichte der Autoindustrie

Meldung

©relif/fotolia.com


21.08.2026

KI-Agenten schaffen neue Compliance-Probleme

Der zunehmende Einsatz autonomer KI verändert nicht nur Arbeitsabläufe, sondern auch Verantwortungs- und Haftungsfragen in Unternehmen.

weiterlesen
KI-Agenten schaffen neue Compliance-Probleme

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


20.08.2026

Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer

Auch Vermächtnisnehmer können die volle Erbfallkostenpauschale erhalten, selbst wenn ihre tatsächlichen Kosten deutlich geringer sind.

weiterlesen
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht