01.10.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Senkung von Inkassokosten

Durch eine gesetzliche Neuregelung werden die Inkassokosten insbesondere in denjenigen Fällen zum 1. Oktober 2021 sinken, in denen Schuldnerinnen und Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig sind – und in denen die Inkassodienstleistung folglich nur mit geringem Aufwand verbunden ist.

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Zum 1. Oktober 2021 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft. Dies gilt gerade auch für diejenigen Regelungen des Gesetzes, die bewirken, dass in etlichen Fällen die Vergütung sinkt, die Inkassodienstleister von Schuldnerinnen und Schuldnern verlangen dürfen. Hiervon werden Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren, die sich im Zahlungsverzug befinden. Die meisten Regelungen kommen aber auch Unternehmen im Zahlungsverzug zugute.

Inkassokosten deutlich niedriger

Ab 1. Oktober 2021 gilt: Bei der ersten Zahlungsaufforderung einer unbestrittenen Forderung kann nur noch ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung gebracht werden. Im Falle einer einzuziehenden Forderung von 100 Euro beträgt die maximal zulässige Vergütung (inklusive Auslagenpauschale) in diesen Fällen also künftig in der Regel 29,40 Euro netto (statt wie bisher 76,44 Euro netto). Und auch für den Fall, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag nicht auf die erste Aufforderung hin bezahlt, verringert sich der maximal zulässige Gebührensatz. Er beträgt künftig im Regelfall 0,9 statt wie bisher 1,3.

Das heißt: die zulässige Inkassovergütung beträgt in einem solchen Fall einer unbestrittenen Forderung von 100 Euro maximal 52,92 Euro netto (inklusive der Auslagenpauschale). Noch geringer ist die künftig zulässige Vergütung, wenn die Forderung nicht mehr als 50 Euro beträgt: Dann können bei einem Gebührensatz von 0,5 nur 18 Euro und bei einem Gebührensatz von 0,9 nur 32,40 Euro erstattet verlangt werden.

Informationspflichten für Inkassodienstleister

Außerdem sehen die Neuregelungen Informationspflichten für Inkassodienstleister und Rechtsanwälte bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen vor: Insbesondere müssen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus sind sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen aufzuklären.

„Ein großes Ärgernis für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind übermäßig hohe Inkassogebühren“, findet Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. „Insbesondere wenn es um geringe Rechnungsbeträge geht, stehen überzogen hohe Inkassokosten in keinem angemessenen Verhältnis. Mit den Neuregelungen machen wir das Inkassorecht fairer und verbraucherfreundlicher: Wir senken die Inkassokosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar und schieben undurchsichtigen Inkassopraktiken einen Riegel vor.“


BMJV vom 01.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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