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24.08.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Selbstständiger Fitnesstrainer im fremden Fitnessstudio

Wenn Fitnesstrainer eine Stundenvergütung erhalten, werden diese im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig als abhängig Beschäftigte angesehen mit der Folge, dass vom Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.

Beitrag mit Bild

©Katarzyna Białasiewicz/123rf.com

In Fitnessstudios betreuen oft Fitnesstrainer Kunden oder halten Kurse im Fitnessstudio ab, die nicht im Fitnessstudio angestellt sind, sondern vertraglich als freie Mitarbeiter geführt werden und damit als Selbstständige auf Rechnung tätig sein sollen. Wer allerdings als Fitnesstrainer – wie üblich – eine Stundenvergütung erhält, wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die zuständige Prüfbehörde regelmäßig als abhängig Beschäftigter angesehen mit der Folge, dass vom Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.

Darum ging es im Streitfall

Ein Fitnessstudio bot seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Diverse Trainer wurden dabei als sogenannte freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anboten. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete die für die Prüfung zuständige Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach.

Hiergegen wendete sich das Fitnessstudio mittels eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München (S 11 BA 59/23 ER). Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag des Fitnessstudios mit Beschluss vom 23.06.2023 ab; zu Recht sei die Prüfbehörde von einer abhängigen Beschäftigung der Fitnesstrainer ausgegangen.

Fitnesstrainer sind in betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden

Das Landessozialgericht bestätigte dies mit Beschluss vom 18.08.2023 (L 7 BA 72/23 B ER). Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen, wobei es insbesondere auf die Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers ankäme und das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischen Risiko einerseits und unternehmerischen Gewinnchancen andererseits.

Die Fitnesstrainer seien auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrags in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.


LSG Bayern vom 23.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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