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27.05.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

SEen und SCEen: Fristverlängerung für Versammlungen

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©nmann77/fotolia.com

Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsvorschlag COM (2020)183 final über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SEen) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCEen) vorgelegt.

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat gravierende Auswirkungen auf Gesellschaften und Genossenschaften, darunter auch SEen und SCEen. Insbesondere aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen der räumlichen Trennung sowie der Notwendigkeit‚ vorrangig die Zwänge für ihre Wirtschaftstätigkeit zu bewältigen, haben SE und SCE erhebliche Schwierigkeiten, die in Artikel 54 ihrer jeweiligen Satzung genannte Frist für die Abhaltung ihrer Haupt- bzw. Generalversammlung einzuhalten. Während die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts Sofortmaßnahmen ergriffen haben, um die Unternehmen unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen, richten sich diese Maßnahmen weder an SE noch an SCE, da deren Satzungen in EU-Verordnungen geregelt sind.

Fristverlängerungen sollen helfen

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, die Fristen für die Hauptversammlung von SEen und für die Generalversammlung von SCEen für das Jahr 2020 bis zum Jahresende (31.12.2020) zu verlängern. Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) verpflichtet in seiner derzeitigen Form SEen und SCEen, mindestens einmal im Kalenderjahr und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Haupt- bzw. Generalversammlung abhalten.

Corona-Auswirkungen auf SEen und SCEen

Der Verordnungsvorschlag verlängert diese Frist nun bis zum Jahresende. Er reagiert damit auf die Ausgangsbeschränkungen und Versammlungsverbote, die derzeit die Durchführung der Versammlungen der beiden juristischen Personen erschweren. Sowohl Rat als auch Parlament müssen diesem noch zustimmen. Damit ist innerhalb der nächsten Wochen zu rechnen.

(BRAK, NL vom 15.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Gesellschaftsrecht (ZAP)“


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