• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • SEen und SCEen: Fristverlängerung für Versammlungen

27.05.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

SEen und SCEen: Fristverlängerung für Versammlungen

Beitrag mit Bild

©nmann77/fotolia.com

Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsvorschlag COM (2020)183 final über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SEen) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCEen) vorgelegt.

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat gravierende Auswirkungen auf Gesellschaften und Genossenschaften, darunter auch SEen und SCEen. Insbesondere aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen der räumlichen Trennung sowie der Notwendigkeit‚ vorrangig die Zwänge für ihre Wirtschaftstätigkeit zu bewältigen, haben SE und SCE erhebliche Schwierigkeiten, die in Artikel 54 ihrer jeweiligen Satzung genannte Frist für die Abhaltung ihrer Haupt- bzw. Generalversammlung einzuhalten. Während die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts Sofortmaßnahmen ergriffen haben, um die Unternehmen unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen, richten sich diese Maßnahmen weder an SE noch an SCE, da deren Satzungen in EU-Verordnungen geregelt sind.

Fristverlängerungen sollen helfen

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, die Fristen für die Hauptversammlung von SEen und für die Generalversammlung von SCEen für das Jahr 2020 bis zum Jahresende (31.12.2020) zu verlängern. Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) verpflichtet in seiner derzeitigen Form SEen und SCEen, mindestens einmal im Kalenderjahr und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Haupt- bzw. Generalversammlung abhalten.

Corona-Auswirkungen auf SEen und SCEen

Der Verordnungsvorschlag verlängert diese Frist nun bis zum Jahresende. Er reagiert damit auf die Ausgangsbeschränkungen und Versammlungsverbote, die derzeit die Durchführung der Versammlungen der beiden juristischen Personen erschweren. Sowohl Rat als auch Parlament müssen diesem noch zustimmen. Damit ist innerhalb der nächsten Wochen zu rechnen.

(BRAK, NL vom 15.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Gesellschaftsrecht (ZAP)“


Weitere Meldungen


Meldung

©aaabbc/fotolia.com


21.07.2025

IDW zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Besonders bei technischen Vorgaben wie dem Prüfungsvermerk oder dem ESEF-Format mahnt das IDW Nachbesserungen an, um unnötige Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

weiterlesen
IDW zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Rechtsboard

Bettina Scharff


21.07.2025

BAG zieht beim digitalen Zugangsrecht von Gewerkschaften zu Werbezwecken enge Grenzen

Noch im September 2024 gab es im Referentenentwurf des BMAS für ein Bundestariftreuegesetz Ideen hinsichtlich eines digitalen betrieblichen Zugangsrechts von Gewerkschaften. Diese gesetzgeberischen Bestrebungen waren zur Erleichterung der Arbeitgeberseite nur von kurzer Dauer. Nun hat auch das BAG dafür gesorgt, dass Arbeitgeber erst einmal aufatmen können: In seinem Urteil vom 28.01.2025 (1 AZR 33/24) hat der 1. Senat des BAG einem digitalen Zugangsrecht von Gewerkschaften zu Werbezwecken enge Grenzen gezogen.

weiterlesen
BAG zieht beim digitalen Zugangsrecht von Gewerkschaften zu Werbezwecken enge Grenzen

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


21.07.2025

beSt: BVerfG schützt Steuerberater in Übergangsphase

Das BVerfG stärkt das Vertrauen in einen fairen Zugang zur Justiz. Technische Hürden dürfen nicht zu einem Verlust von Rechtspositionen führen.

weiterlesen
beSt: BVerfG schützt Steuerberater in Übergangsphase

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank