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07.01.2020

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Schwierige Abfahrt vom Fachkräftegipfel: Fachkräfte mit ausländischer Berufsausbildung

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Regelungen des FEG

Dass eine bestmögliche Verfahrensausgestaltung von Anerkennungsverfahren notwendig ist, folgt aus der Konzeption des FEG. Mit § 18 Abs. 3 AufenthG und dem dortigen Fachkräftebegriff stellt es aufenthaltsrechtlich erstmalig die Berufsausbildung einer akademischen Ausbildung gleich. Zuvor war Ausländern mit einer ausländischen Berufsausbildung eine Einwanderung regelmäßig nur für bestimmte Berufe oder im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der BA möglich. Diese potenziellen Fachkräfte können die Neuerungen des FEG nur für sich nutzen, wenn für den Beruf nach deutschem Ausbildungswesen eine zweijährige Berufsausbildung vorgesehen und die inhaltliche Gleichwertigkeit festgestellt sind. Die Einzigartigkeit des deutschen Ausbildungswesens und die Qualität der Ausbildung werden damit aufenthaltsrechtlich zu einer Herausforderung.

Inhaltliche Gleichwertigkeit als verbleibende Herausforderung

Neu ist die Herausforderung nicht, und der Gesetzgeber hat sich mit dem FEG gegen einen Verzicht auf die Anforderung der inhaltlichen Gleichwertigkeit entschieden. Lediglich vereinzelt wird dieses Dogma für nicht-reglementierte Berufe durchbrochen, so für Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen im IT-Bereich (§ 19c Abs. 1 AufenthG und § 6 BeschV). Reaktion des Gesetzgebers ist vielmehr, die potenzielle Fachkraft und den Arbeitgeber bei der Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren) unterstützen zu lassen. Dazu hat er das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) vorgesehen, bei dem Ausländerbehörden vor Einreise des Ausländers die zuständige Stelle für das Verfahren ausfindig machen und das Verfahren koordinieren. Das Ergebnis ist für den Ausländer und den Arbeitgeber schwer voraussehbar, weil es sich um eine sachverständige Beurteilung handelt. Dass dann zumindest eine Einreisemöglichkeit für die Teilnahme an berufsqualifizierten Maßnahmen bestehen kann, hilft dem Arbeitgeber nur bedingt weiter. Lediglich bei der Feststellung von Defiziten im praktischen Bereich und bei nicht reglementierten Berufen, könnte er den Ausländer schon beschäftigen (§ 16d Abs. 3 AufenthG).

Fazit

Die inhaltliche Vergleichbarkeit der ausländischen Berufsausbildung hat weiterhin das Potenzial eines Dealbreakers im internationalen Wettbewerb um fachkundige Mitarbeiter aus dem Ausland. Entsprechend hat sich zuletzt auch der Migrationsforscher, Prof. Brücker, geäußert. So heißt es auch nach dem Fachkräftegipfel: Beschleunigen, aber nicht Vereinfachen.


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