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26.02.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat: Kein Werklohn

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©psdesign1 /fotolia.com

Ein Bauunternehmer bekommt für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das OLG Düsseldorf u. a. aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Schwarzgeldabrede getroffen hatten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.01.2020 (I-21 U 34/19) entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrunde liegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG. Denn die Parteien waren sich einig gewesen, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.

Mehrere hunderttausend Euro ohne Rechnung

In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F… kommt“.

Gericht stellt Schwarzgeldabrede fest

Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Der Senat war davon überzeugt, dass mit „F…“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände. Der Bauunternehmer verstrickte sich in Widersprüche, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen mit „F“ gemeint gewesen sei sollte.

Das Gericht kann auch ohne, dass sich eine Vertragspartei darauf beruft, feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrags führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zustande gekommenen Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung der schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien (hier: per WhatsApp) ergeben.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

(OLG Düsseldorf, PM vom 13.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


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