07.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Schwarzarbeit: Kein höheres Krankengeld

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

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Ein Mann blieb mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf auf höheres Krankengeld erfolglos. Er glaubte, ihm stehe ein höheres Krankengeld zu, da er bei seiner Tätigkeit mehr als offiziell abgerechnet verdient hatte. Einen Teil seines Lohns hat er „schwarz“ erhalten.

Der Kläger arbeitete in einem Düsseldorfer Restaurant als Geschäftsführer. Er erkrankte langfristig und beantragte Krankengeld. Ihm wurde sodann gekündigt. Im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses gegen den Inhaber des Restaurants trug der Kläger vor, er habe einen Teil seins Lohnes „schwarz“ erhalten. Neben den offiziell abgerechneten 1.800 Euro brutto monatlich habe er 1.000 Euro netto monatlich in bar erhalten.

Finanzamt versteuerte angebliche Schwarzlohnzahlungen nach

Daraufhin musste er beim Finanzamt seinen vorgetragenen Lohn nachversteuern. Entsprechend seines vorgetragenen Schwarzlohns wollte er nunmehr auch höheres Krankengeld erhalten. Der Beklagte lehnte eine Zahlung von höherem Krankengeld jedoch ab. Es stehe nicht fest, dass der Kläger tatsächlich einen erhöhten Lohn erhalten habe.

SG weist Klage ab: Sicherer Nachweis fehlte

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil S 27 KR 290/14 vom 30.06.2016 ab. Grundsätzlich orientiere sich die Höhe des Krankengelds an dem vorhergehenden, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich auch entrichtet worden seien oder ob sie vorenthalten worden seien. Der Kläger habe jedoch die Schwarzlohnzahlung nicht hinreichend sicher nachweisen können. Der ehemalige Arbeitgeber bestritt die Schwarzlohnzahlung. Eine Betriebsprüfung des Restaurants durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland sei ergebnislos verlaufen. Der Inhaber des Restaurants sei vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren habe sich der Kläger letztlich mit seinen Forderungen nicht durchsetzen können.

(SG Düsseldorf, PM vom 03.03.2017 / Viola C. Didier)


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