• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • SCHUFA-Meldung rückständiger Forderungen kann gegen DSGVO verstoßen

03.12.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

SCHUFA-Meldung rückständiger Forderungen kann gegen DSGVO verstoßen

Die Einmeldung rückständiger Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien kann gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, wenn sich streitige Haupt und Nebenforderungen nicht klar voneinander trennen lassen.

Beitrag mit Bild

©marog-pixcells/fotolia.com

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 22.11.2024 (17 U 2/24), dass eine unrechtmäßige Übermittlung von Forderungsdaten an die SCHUFA widerrufen werden muss. Die Meldung undifferenzierter Forderungssummen kann die Rechte des Schuldners verletzen.

Zum Hintergrund des Falls

Der Kläger geriet 2014 in Zahlungsverzug bei einem Energieversorger, woraufhin dieser den Vertrag kündigte und offene Beträge meldete. Eine Inkassofirma übernahm die Forderung und meldete 2021 eine Gesamtsumme von 828,61 Euro als Negativeintrag bei der SCHUFA. Die Meldung enthielt unklare Positionen wie Mahn- und Überweisungsgebühren. Der Kläger machte später Verjährung geltend und verlangte die Löschung des Eintrags, da ihm Vertragsabschlüsse verweigert wurden.

Rechtswidrigkeit der Meldung

Der 17. Zivilsenat des OLG Schleswig-Holstein stellte fest, dass die Meldung der offenen Gesamtforderung nicht rechtmäßig war. Positionen wie Mahngebühren oder Nichterfüllungsschäden sind Nebenforderungen, die nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen. Solche unklaren Beträge dürfen nicht ohne Prüfung der Hauptforderung gemeldet werden.

Schutz personenbezogener Daten überwiegt

Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO wiegt der Schutz der Daten des Klägers schwerer als das Interesse der Inkassofirma. Insbesondere da die Forderung verjährt war, durfte der Kläger nicht mehr mit einer Datenverarbeitung rechnen.

Der Senat sah keinen kausalen Zusammenhang zwischen der SCHUFA-Meldung und dem Scheitern von Vertragsabschlüssen des Klägers. Frühere Bonitätsprobleme wie eine Vermögensauskunft und eine Insolvenz hatten den SCHUFA-Score zusätzlich belastet.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern gegen undifferenzierte Datenmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien. Unternehmen sind verpflichtet, Forderungen sorgfältig zu prüfen und transparente Meldungen vorzunehmen.

Die Revision ist zugelassen.


OLG Schleswig-Holstein vom 28.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©vege/fotolia.com


11.07.2025

Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

Der neue Gesetzentwurf bringt Verbraucherrechte ins digitale Zeitalter: Einfacher Widerruf, klarere Informationen und weniger Papierkram stehen im Mittelpunkt.

weiterlesen
Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com


11.07.2025

62 % des Mittelstands berichten freiwillig über Nachhaltigkeit

Trotz regulatorischer Unsicherheiten und komplexer Anforderungen erkennen viele Mittelständler die Chancen von Nachhaltigkeit für Effizienz, Markenstärke und Risikoprävention.

weiterlesen
62 % des Mittelstands berichten freiwillig über Nachhaltigkeit

Meldung

©jeremiasmünch/fotolia.com


10.07.2025

BFH: Kein Einblick in Richtsatz-Grundlagen

Die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen bleiben laut BFH vertraulich. Ein Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht nicht.

weiterlesen
BFH: Kein Einblick in Richtsatz-Grundlagen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank