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12.02.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Schriftformerfordernis gilt auch im Gewerbemietrecht

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©Foto-Ruhrgebiet/fotolia.com

Die Auswirkungen der auch auf das Gewerbemietrecht anwendbaren sog. Schriftformklausel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrats.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht sieht vor, das Kündigungsrecht auf den Erwerber zu beschränken. Die Regelung werde unter Aufhebung des bisherigen § 550 im BGB in einen neu zu schaffenden § 566 Abs. 3 verlagert. Damit reduziert sich die Norm auf den Schutzzweck, dem sie nach dem Willen des Gesetzgebers eigentlich dienen sollte.

Rechts- und Planungsunsicherheiten im Gewerbemietrecht

Zusätzlich soll das nunmehr nur noch dem Erwerber für die vor seinem Erwerb liegenden Schriftformverstöße zustehende Kündigungsrecht zum Schutz des Mieters zeitlich befristet werden. Dies verhindert, dass der Mieter während der gesamten restlichen Vertragslaufzeit aufgrund eines Formmangels mit einer Kündigung rechnen muss. Darüber hinaus wird die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter ihr widerspricht und sich mit der Fortsetzung des Mietvertrages zu den schriftlich vereinbarten Bedingungen einverstanden erklärt.

Zum Hintergrund der Neuregelung

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese führt dazu, dass es in den vergangenen Jahren quasi zu einer „Zweckentfremdung“ der Regelung von § 550 BGB gekommen ist. Denn immer wieder hat eine der Vertragsparteien versucht, sich unter Berufung auf die Formnichtigkeit einer mietvertraglichen Abrede auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages zu berufen und diesen sodann entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede vorzeitig zu kündigen. Für Mieter und Vermieter eines Gewerbemietverhältnisses entstünden hieraus gleichermaßen erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten.

(Deutscher Bundestag, hib vom 11.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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