20.02.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Schrei ins Ohr: Arbeitsunfall?

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

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Eine Erzieherin, die ihren Tinnitus darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Sozialgericht Dortmund.

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, die Kosten der Versorgung einer Erzieherin mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Ein Kind hatte ihr ins Ohr geschrien und seitdem litt sie unter Ohrgeräuschen. Zur Begründung führte die Behörde an, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen.

Bleibende Hörschäden durch Schreie unwahrscheinlich

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 22.01.2018 (S 17 U 1041/16) als unbegründet ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitusmasker benötige. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.

(SG Dortmund, PM vom 19.02.2018 / Viola C. Didier)


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