• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Schmerzensgeld? Finanzamt versendet Unterlagen an falschen Empfänger

07.09.2022

Meldung, Steuerrecht

Schmerzensgeld? Finanzamt versendet Unterlagen an falschen Empfänger

Der Kläger muss eine Verletzung, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung begründen könnte, nachweisen. Dies hat das FG Baden-Württemberg klargestellt.

Beitrag mit Bild

©HNFOTO/fotolia.com

Im Streitfall begehrte der Kläger Schmerzensgeld. Er führte aus, das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben, doch dadurch seien dem Dritten seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu.

Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte sodann Klage bei einem Amtsgericht gegen das Land Baden-Württemberg ein. Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Baden-Württemberg. Dieses vernahm den Dritten als Zeugen.

Kein Erfolg vor dem FG

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies mit Urteil vom 18.10.2021 (10 K 759/21) die Klage auf Schmerzensgeld nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab. Die Klage sei zwar zulässig, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sei örtlich zuständig. Die Klage gegen die Trägerkörperschaft könne auch als Klage gegen das handelnde Finanzamt ausgelegt werden. Beklagter sei nach dem Behördenprinzip die handelnde Finanzbehörde.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht habe nachweisen können. Der Kläger habe die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliege die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) beziehe sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde. Das FG war nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Dritten als Zeugen nicht davon überzeugt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen sei. Die Aussagen seien nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt hätten.


FG Baden-Württemberg vom 31.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


17.07.2025

Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Der EuGH muss prüfen, ob die steuerliche Begünstigung von Servicekörperschaften nach § 57 Abs. 3 AO eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt.

weiterlesen
Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Meldung

©momius/fotolia.com


17.07.2025

Gesetzentwurf für zivilgerichtliches Online-Verfahren

Der Gesetzentwurf verspricht eine vereinfachte, digitale und kostengünstige Möglichkeit zur Durchsetzung von Geldforderungen.

weiterlesen
Gesetzentwurf für zivilgerichtliches Online-Verfahren

Meldung

©DOC RABE Media/fotolia.com


16.07.2025

Frauenquote: Von der Maßnahme zur Mentalitätsänderung

Eine aktuelle Studie belegt: In Betrieben mit freiwilliger Frauenquote herrscht ein egalitäreres Verständnis von Geschlechterrollen.

weiterlesen
Frauenquote: Von der Maßnahme zur Mentalitätsänderung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank