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05.09.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Schlussanträge zu Urlaubsentgelt nach Kurzarbeit

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©magann/fotolia.com

Generalanwalt Michal Bobek hat heute seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, die vorsieht, dass Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeitszeiten bei der Berechnung der Höhe des Vergütungsanspruchs während des Erholungsurlaubs berücksichtigt werden dürfen.

Nach deutschem Arbeitsrecht hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen pro Jahr. Ein verringertes Einkommen infolge von Kurzarbeit darf grundsätzlich die Berechnung des Vergütungsanspruchs für den Erholungsurlaub nicht berühren. Parteien eines Tarifvertrags können jedoch von diesen bundesrechtlichen Regelungen zum Erholungsurlaub abweichen. Im Baugewerbe werden die Beschäftigungsbedingungen durch einen speziellen Rahmentarifvertrag geregelt. Dieser sieht vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Tage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr hat. Bei der Berechnung der Vergütung während des Erholungsurlaubs wird jedoch ein verringertes Einkommen infolge von Kurzarbeit einberechnet.

Der Streitfall

Herr Hein arbeitet im Baugewerbe. Während einiger Wochen in den Jahren 2015 und 2016 befand er sich in Kurzarbeit. Er nahm bezahlten Jahresurlaub. Da nach seiner Auffassung bei der Berechnung der Vergütung während seines Erholungsurlaubs die Kurzarbeitszeiträume nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, hat er Klage gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Verden erhoben. Dieses ersucht den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung des Unionsrechts.

Die Schlussanträge

In seinen Schlussanträgen vom 05.09.2018 in der Rechtssache C‑385/17 Hein schlägt Generalanwalt Bobek dem EuGH vor, dem Arbeitsgericht Verden wie folgt zu antworten:

Art. 7 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen gesetzlichen Regelung nicht entgegen, wenn diese – wie im Ausgangsverfahren – vorsieht, dass Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit eintreten, auf die Berechnung des Urlaubsentgelts Einfluss haben, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen eine geringere Urlaubsvergütung – bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine geringere Urlaubsabgeltung – erhält, als er erhielte, wenn der Berechnung der Urlaubsvergütung der durchschnittliche Arbeitsverdienst zugrunde gelegt wird, den der Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum ohne solche Verdienstkürzungen erhalten hätte. Es ist jedoch letztendlich Sache des vorlegenden Gerichts, anhand einer Gesamtbetrachtung des Bundestarifvertrags für das Baugewerbe und insbesondere anhand der Vereinbarungen zum Jahresurlaub zu prüfen, ob nicht das Recht auf bezahlten Jahresurlaub durch diese nationalen Regeln inhaltlich unterlaufen wird.

Keine Regeln für Berechnung der Urlaubsvergütung

Generalanwalt Bobek weist darauf hin, dass das Unionsrecht in Fällen wie dem vorliegenden keine präzisen Regeln für die Berechnung der Urlaubsvergütung vorsehe. Die Mitgliedstaaten könnten diese daher selbst festlegen, sofern das Recht auf bezahlten Jahresurlaub durch diese Regeln nicht inhaltlich unterlaufen werde. Auch wenn dies letztendlich das Arbeitsgericht Verden zu entscheiden habe, scheine der Kern des Rechts auf Jahresurlaub hier nicht berührt zu werden. Die deutschen Sozialpartner hätten sich für die Lösung entschieden, eine größere Zahl an Tagen Jahresurlaub und eine Urlaubsvergütung zu gewähren, bei deren Berechnung u. a. Überstunden, aber auch Kurzarbeit berücksichtigt würden. Diese Entscheidung der Sozialpartner scheine die Arbeitnehmer nicht davon abzuhalten, ihren Anspruch auf Jahresurlaub einzulösen – eher im Gegenteil. Dass derselbe Betrag über eine größere Anzahl von Tagen verteilt werde, könne sogar als Anreiz für die Arbeitnehmer gesehen werden, die 30 Tage Jahresurlaub in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, um die gesamte jährliche, ihnen nach BRTV-Bau zustehende Urlaubsvergütung zu erhalten. Demnach scheine diese Vereinbarung zum Jahresurlaub den Kern des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub nicht zu verletzen.  

(EuGH, PM vom 05.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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