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14.12.2018

Meldung, Steuerrecht

Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer

Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer

©blende11.photo/fotolia.com

Ein Abzug von Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit eine noch in erster Instanz vor dem Landgericht Essen erfolgreiche Klage eines Kreditinstituts aus Essen abgewiesen.

Die Beklagte hatte das jetzt klagende Kreditinstitut zunächst in einem Vorprozess vor dem Landgericht Essen wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 Euro bezifferten Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte. Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen war und als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Beklagte eine Zahlung von 4.000 Euro leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei der Beklagten verbleiben sollte.

Kapitalertragsteuer wurde einbehalten

Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 Euro. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragsteuer ein und führte sie ab. Die Beklagte verlangte allerdings weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragsteuer unterlag. Hiergegen hat sich mit seiner Klage vor dem Landgericht Essen (Az. 6 O 358/17) das Kreditinstitut gewandt und u. a. die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs gefordert. Es hat sich darauf berufen, dass es zur Abführung der Kapitalertragsteuer auf den Vergleichsbetrag gesetzlich – nach § 20 Abs. 3 EStG – verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Deshalb hat es die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt und sie zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs verurteilt.

Keine Kapitalertragsteuer auf Vergleichssummen

Das OLG Hamm hat nun auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.10.2018 – 34 U 10/18). Für das Kreditinstitut, so das OLG, sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vergleichssumme – soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient habe – nicht der Kapitalertragsteuer unterliege. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds habe nämlich darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Bei einer solchen Gestaltung erhielte der Anleger gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragsteuerpflicht bestehe. Aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds hätte dem klagenden Kreditinstitut dies bewusst sein müssen.

(OLG Hamm, PM vom 13.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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