Eine in Großbritannien lebende Schenkerin, die hinsichtlich eines Grundstücks in Deutschland beschränkt schenkungsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Eine Frau und ihre Töchter, alle deutsche Staatsangehörige, leben in Großbritannien. Die Frau war hälftige Miteigentümerin eines Grundstücks in Düsseldorf. Im September 2011 übertrug sie ihren Miteigentumsanteil auf ihre Töchter. Im Schenkungsvertrag verpflichtete sie sich, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Eine Behandlung der Schenkung als unbeschränkt steuerpflichtig war nicht beantragt worden.
Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest
Das Finanzamt setzte gegen die Frau Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es einen Freibetrag von jeweils 2.000 Euro, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige gilt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist für Schenkungen an Kinder ein Freibetrag von jeweils 400.000 Euro vorgesehen. Hiergegen klagte die Frau vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
EuGH sorgt für Klarheit
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Daraufhin hat der Gesetzgeber ein Recht geschaffen, die Behandlung des Erwerbs als unbeschränkt steuerpflichtig zu beantragen. Das Finanzgericht Düsseldorf legte sodann dem EuGH die Frage vor, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht durch diese Optionsregelung beseitigt worden ist. Das hat der EuGH verneint (Urteil vom 08.06.2016, Rs. C-479/14). Aufgrund dieser Entscheidung hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf der Klage mit Urteil 4 K 488/14 vom 13.07.2016 stattgegeben.
(FG Düsseldorf vom 26.07.2016 / Viola C. Didier)