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21.09.2016

Meldung, Steuerrecht

Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen?

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Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter und ihr nahestehende Personen erfolgen nicht freigebig.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte die Frage zu klären, inwieweit verdeckte Gewinnausschüttungen an eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person als freigebige Zuwendung der Gesellschaft der Schenkungsteuer unterliegen.

In dem Streitfall hatte das Finanzamt Zuwendung einer GmbH an die Klägerin i.H.v. knapp 48.000 Euro der Schenkungsteuer unterworfen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die an die GmbH vermietet ist. Außerdem ist sie die Ehefrau bzw. Mutter der beiden GmbH-Gesellschafter. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an den Ehemann der Klägerin festgesetzt. Entsprechend wurden auch die Einkommensteuerbescheide der Eheleute geändert, sodass statt Mieteinkünften nunmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt worden sind. Entsprechend der Ermittlung der vGA wurde eine freigebige Zuwendung der GmbH an die Klägerin der Schenkungsteuer unterworfen.

Voraussetzungen einer Schenkung liegen im Streitfall nicht vor

Das Niedersächsische Finanzgericht stellte im Urteil vom 08.06.2015 (Az. 3 K 72/15) klar, dass sowohl offene als auch verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft keine freigebigen Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG sind. Sie beruhen vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden, und haben daher jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschaftern und diesen nahestehenden Personen ausschließlich ertragsteuerrechtliche Folgen. Die sich durch die Gewinnminderung der Kapitalgesellschaft ergebenden Folgen werden auf der Seite der Kapitalgesellschaft durch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und auf der Seite des einkommensteuerpflichtigen Gesellschafters durch § 20 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelt.

(Nds. FG, NL vom 21.09.2016/ Viola C. Didier)


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