• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Schärfere Sanktionen für Marktmanipulationen und Insiderhandel

13.05.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Schärfere Sanktionen für Marktmanipulationen und Insiderhandel

Beitrag mit Bild

Das Gesetz zur Finanzmarktnovellierung geht auf verschiedene Initiativen des europäischen Gesetzgebers im Nachgang der Finanzkrise zurück. Es soll die Transparenz und Integrität der Märkte steigern.

Der Bundesrat befasst sich heute mit einer drastischen Erhöhung der Strafen, die für Marktmanipulationen und Insiderhandel drohen. Ein entsprechender Gesetzesbeschluss des Bundestages sieht vor, leichtfertige Verstöße einzelner Personen mit Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro zu ahnden – bisher lag die Grenze bei einer Million.

Besonders schwere Fälle vorsätzlicher Marktmanipulationen sollen künftig als Verbrechen eingestuft werden. Es ist geplant, sie mit Freiheitsstrafen zwischen einem und 10 Jahren zu bestrafen. Sind die Verstöße einem Unternehmen zuzurechnen, knüpft das ihnen drohende Bußgeld an dem Konzernumsatz des Geschäftsjahres an.

Internetplattform für Hinweisgeber

Der Gesetzesbeschluss sieht auch die Einrichtung einer Meldeplattform auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Dort können sogenannte Whistleblower auf Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors hinweisen.

(Bundesrat vom 13.05.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


14.08.2026

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Mit dem neuen VerpackDG bleibt die Tätigkeit von WP und vBP ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle des Verpackungsrechts.

weiterlesen
Neues Verpackungsrecht in Kraft

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.08.2026

Greenwashing-Urteil gegen Netto

Umweltwerbung ist nur zulässig, wenn die versprochenen ökologischen Vorteile tatsächlich bestehen und nachweisbar sind.

weiterlesen
Greenwashing-Urteil gegen Netto

Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht