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19.01.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Schädliche Steuerpraktiken bei Rechteüberlassungen

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Das IDW hält die vorgesehene Regelung für teilweise nicht hinreichend bestimmt.

Der Referentenentwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken beinhaltet eine Lizenzschranke in Form eines vollständigen oder anteiligen Betriebsausgabenabzugsverbots für Aufwendungen aus bestimmten Rechteüberlassungen. Das IDW sieht dies kritisch.

Das BMF hat den Entwurf mit dem Ziel veröffentlicht, die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund einer als schädlich einzustufenden Präferenzregelung nicht oder nur niedrig besteuert werden, einzuschränken. Damit sollen Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden.

Regelung schießt über das Ziel hinaus

Die vorgesehene Regelung sei jedoch teilweise nicht hinreichend bestimmt und gehe laut IDW über das Ziel hinaus. Im BEPS-Projekt der OECD wurde ein Konsens erzielt, dass Präferenzregelungen, die dem sog. Nexus-Ansatz entsprechen, als zulässig anzusehen sind. Ferner haben sich die am Projekt beteiligten Staaten u.a. darauf geeinigt, dass nach dem 30.06.2016 keine neuen schädlichen Präferenzregelungen eingeführt werden dürfen und dass vor dem 01.07.2016 eingeführte schädliche Präferenzregelungen bis spätestens 30.06.2021 abgeschafft werden. Es ist daher davon auszugehen, dass § 4j EStG-E nur bis zum 30.06.2021 von Bedeutung sein wird. Dies belegt auch die Schätzung der Steuermehreinnahmen: nach 2021 fallen keine Steuermehreinnahmen an.

Unterlaufen des Bestandsschutzes

Mit der Regelung werde der international akzeptierte Bestandsschutz für vor dem 01.07.2016 geschaffenen Präferenzregelungen im Übergangszeitraum durch § 4j EStG-E unterlaufen. Wenn sich nach Ablauf des Übergangszeitraums zeigen sollte, dass nicht alle Länder den Nexus-Ansatz umgesetzt haben, könnte die Einführung einer solchen Regelung erneut geprüft werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte jedoch davon abgesehen werden. Werde dennoch an der vorgesehenen Regelung festgehalten, regt das IDW an, die Regelung grundlegend zu überarbeiten und zielgenau auszugestalten.

(IDW vom 12.01.2017/ Viola C. Didier)


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