• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Schadensersatzzahlung für Bußgelder als Betriebseinnahme?

22.04.2015

Meldung, Steuerrecht

Schadensersatzzahlung für Bußgelder als Betriebseinnahme?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Die Schadensersatzzahlung des Steuerberaters zum Ausgleich von Bußgeldern an den Mandanten ist bei diesem als Betriebseinnahme zu erfassen, entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.

Eine im Fahrzeughandel tätige GmbH hatte mehrere Bilanzen nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aus diesem Grund musste sie Bußgelder bezahlen. Diese wurden ihr von ihrem Steuerberater erstattet. In ihren Körperschaftsteuererklärungen erfasste die GmbH die Bußgeldzahlungen als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben. Korrespondierend hierzu gab sie auch die Schadensersatzzahlungen nicht als Betriebseinnahmen an. Das Finanzamt erfasste demgegenüber die Zahlungen als Einnahmen, weil es keine gesetzliche Ausschlussvorschrift gebe.

Ohne Erfassung würde das Abzugsverbot unterlaufen

Finanzgerichts Münster wies die Klage der GmbH mit Urteil vom 11.3.2015 (Az. 13 K 3129/13 K) ab. Da Kapitalgesellschaften steuerlich nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen, seien alle Geschäftsvorfälle als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Es existiere keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Erstattung von Geldbußen – korrespondierend zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG – nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen sei. Ohne die Erfassung der Erstattung würde das Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen. Es handele sich auch nicht um eine Rückzahlung der Geldbuße, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG nicht als Ertrag zu erfassen wäre, da hierunter nur Rückzahlungen an den Gläubiger der Geldbuße fielen.

(FG Münster / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


13.08.2026

BFH erweitert Steuerbefreiung beim Familienheim

Auch Garten- und Wegeflächen können zusammen mit dem geerbten Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit sein.

weiterlesen
BFH erweitert Steuerbefreiung beim Familienheim

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


13.08.2026

Arbeitskosten: Deutschland bleibt ein teurer Standort

Der Rückgang auf Platz 7 im EU-Vergleich der Arbeitskosten kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Deutschland ein teurer Unternehmensstandort bleibt.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutschland bleibt ein teurer Standort
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht