Die Schadensersatzzahlung des Steuerberaters zum Ausgleich von Bußgeldern an den Mandanten ist bei diesem als Betriebseinnahme zu erfassen, entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.
Eine im Fahrzeughandel tätige GmbH hatte mehrere Bilanzen nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aus diesem Grund musste sie Bußgelder bezahlen. Diese wurden ihr von ihrem Steuerberater erstattet. In ihren Körperschaftsteuererklärungen erfasste die GmbH die Bußgeldzahlungen als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben. Korrespondierend hierzu gab sie auch die Schadensersatzzahlungen nicht als Betriebseinnahmen an. Das Finanzamt erfasste demgegenüber die Zahlungen als Einnahmen, weil es keine gesetzliche Ausschlussvorschrift gebe.
Ohne Erfassung würde das Abzugsverbot unterlaufen
Finanzgerichts Münster wies die Klage der GmbH mit Urteil vom 11.3.2015 (Az. 13 K 3129/13 K) ab. Da Kapitalgesellschaften steuerlich nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen, seien alle Geschäftsvorfälle als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Es existiere keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Erstattung von Geldbußen – korrespondierend zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG – nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen sei. Ohne die Erfassung der Erstattung würde das Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen. Es handele sich auch nicht um eine Rückzahlung der Geldbuße, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG nicht als Ertrag zu erfassen wäre, da hierunter nur Rückzahlungen an den Gläubiger der Geldbuße fielen.
(FG Münster / Viola C. Didier)