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10.08.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG

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Der Abgasskandal und seine Folgen: Jetzt klagen die Anleger.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG): Das Landgericht Braunschweig hat einen Vorlagebeschluss im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen in Höhe von insgesamt knapp 4 Milliarden Euro von Anlegern gegen die Volkswagen AG erlassen.

Zurzeit sind beim Landgericht Braunschweig 170 Schadensersatzklagen von Anlegern anhängig. Die überwiegende Anzahl der Klagen stammt von privaten Anlegern. Eine Klage wird von 277 Klägern, institutionelle Anleger aus dem In- und Ausland, geführt. Der Streitwert dieser Klage beläuft sich auf 3.255.002.361,66 Euro. Eine weitere Klage von überwiegend institutionellen Anlegern hat einen Streitwert von 679.740.713,43 Euro. Das Gesamtvolumen aller bisher eingereichten Klagen beträgt knapp 4 Milliarden Euro.

Unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen im Hinblick auf den Abgasskandal

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig hat im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG mit Datum vom 05.08.2016 unter dem Aktenzeichen 5 OH 62/16 einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erlassen. Dieser Vorlagebeschluss enthält eine Vielzahl von Feststellungszielen und eine Darstellung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts. Die jeweiligen Kläger machen als Aktionäre der Beklagten (Stammaktien und Vorzugsaktien), teilweise als Aktionäre der Porsche Automobil Holding SE (Vorzugsaktien) und einzelne Kläger auch als Erwerber von Anleihen der Beklagten bzw. ihrer Tochtergesellschaften sowie von Swaps Ansprüche gegen die Beklagte wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen im Hinblick auf den sog. Abgasskandal (Manipulationen bei der Software von Dieselmotoren) und damit verbundene Strafforderungen US-amerikanischer Umweltbehörden geltend.

Weiteres Vorgehen

Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister wird das Landgericht Braunschweig voraussichtlich alle diejenigen Verfahren aussetzen, deren Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Zu der beabsichtigten Aussetzung sind die Parteien grundsätzlich anzuhören, wobei Verfahrensbeteiligte bereits vorab mitgeteilt haben, nicht auf ihr rechtliches Gehör verzichten zu wollen. Zudem kann ein Aussetzungsbeschluss mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 252, 567 ff. ZPO) zum Oberlandesgericht Braunschweig angefochten werden.

Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist auf der Internetseite des Landgerichts Braunschweig abrufbar.

(LG Braunschweig, PM vom 08.08.2016 / Viola C. Didier)


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