Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Entschädigung des Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer wegen Diskriminierung auch dann steuerfrei – also kein Arbeitslohn – ist, wenn der Arbeitgeber die Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat.
Eine Einzelhandelskauffrau erhob gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses „aus personenbedingten Gründen“ eine Kündigungsschutzklage, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 % festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem „eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ i. H. v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.
Erfolg vor dem FG
Mit ihrer Klage wandte sich die Einzelhandelskauffrau nun gegen die Auffassung des beklagten Finanzamtes, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe. Das Finanzgericht gab der Klägerin Urteil vom 21.03.2017 (5 K 1594/14) Recht. Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i. S. des § 15 Abs. 1 AGG (z. B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i. S. des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte.
Solche Einnahmen haben keinen Lohncharakter
Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber hatte die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.
Kontext der Entscheidung
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird (z. B. wegen Kündigung) entgehender Arbeitslohn ersetzt, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach § 15 Abs. 2 AGG hat der Arbeitgeber allerdings auch einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (= immaterielle Schäden), zu ersetzen. Solche Zahlungen (z. B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) haben keinen Lohncharakter und sind deshalb steuerfrei.
(FG Rheinland-Pfalz, PM vom 25.04.2017/ Viola C. Didier)