• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem EuG?

27.07.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem EuG?

Beitrag mit Bild

©Andreas Gruhl/fotolia.com

Generalanwalt Nils Wahl befasst sich in seinen Schlussanträgen mit der Frage, ob das Gericht der EU verschiedenen Unternehmen zu Recht und in angemessenem Umfang Schadensersatz wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Gericht zugesprochen hat.

Der EuGH sollte die Urteile des EuG, mit denen dieses die EU verpflichtet habe, einer Reihe von Unternehmen den materiellen Schaden zu ersetzen, der diesen durch eine überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht entstanden sein soll, aufheben, fordert Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen vom 25.07.2018 (C-138/17 u.a.). Die Voraussetzung, dass das Verhalten der Organe das entscheidende Kriterium für den geltend gemachten materiellen Schaden sei, sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so Wahl; ausschlaggebend sei in Wirklichkeit die Entscheidung der Unternehmen gewesen, weiterhin eine Bankbürgschaft zu stellen.

Der Sachverhalt

Gascogne Sack Deutschland (ehemals Sachsa Verpackung) und Gascogne (ehemals Group Gascogne), Kendrion, ASPLA und Armando Álvarez hatten im Februar 2006 beim EuG auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die die EU-Kommission ihnen gegenüber in Bezug auf ein Kartell betreffend Industriesäcke aus Plastik erlassen hatte, geklagt. Im Jahr 2011 wies das EuG diese Klagen ab. Im Rechtsmittelverfahren bestätigte der EuGH mit Urteilen aus dem Jahr 2013 (C-40/12 P, u.a.) die Urteile des EuG und damit auch die gegen diese Unternehmen verhängten Geldbußen. Der EuGH stellte in seinen Urteilen jedoch fest, dass sich die Dauer des Verfahrens vor dem EuG durch keinen der besonderen Umstände der Rechtssachen rechtfertigen lasse.

Wird der EuGH dem Generalanwalt folgen?

2014 und 2015 erhoben die betroffenen Unternehmen beim EuG Klagen gegen die EU auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge der Dauer der Verfahren vor dem EuG entstanden sein soll. Die Urteile des EuG in jenen Rechtssachen waren 2017 ergangen. Das EuG verurteilte darin die EU zum Ersatz des den Unternehmen entstandenen Schadens. Die EU, vertreten durch den EuGH, legte im Jahr 2017 Rechtsmittel ein. Zur Begründung ihrer Rechtsmittel trug sie u.a. vor, das EuG habe die Begriffe „Kausalzusammenhang“ und „Schaden“ rechtsfehlerhaft ausgelegt. Auch die Unternehmen legten gegen die Entscheidungen des EuG Rechtsmittel ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass das EuG die Entschädigung fehlerhaft berechnet habe.

(EuGH, PM vom 25.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


04.08.2026

Finanzgericht lehnt Abzug von Pflegefahrten ab

Pflegefahrten zu Angehörigen sind steuerlich nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

weiterlesen
Finanzgericht lehnt Abzug von Pflegefahrten ab

Meldung

©bluedesign/fotolia.com


04.08.2026

Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Viele Ausbildungsbetriebe erhöhen ihre Ausbildungsvergütungen und stärken damit gezielt die Attraktivität beruflicher Ausbildung.

weiterlesen
Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Steuerboard

Jan Winkler


03.08.2026

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer gewerblich tätigen Influencerin, die ihre Bekanntheit im Rahmen einer anderen freiberuflichen Tätigkeit erlangt hat, dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterfällt.

weiterlesen
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht