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27.07.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem EuG?

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©Andreas Gruhl/fotolia.com

Generalanwalt Nils Wahl befasst sich in seinen Schlussanträgen mit der Frage, ob das Gericht der EU verschiedenen Unternehmen zu Recht und in angemessenem Umfang Schadensersatz wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Gericht zugesprochen hat.

Der EuGH sollte die Urteile des EuG, mit denen dieses die EU verpflichtet habe, einer Reihe von Unternehmen den materiellen Schaden zu ersetzen, der diesen durch eine überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht entstanden sein soll, aufheben, fordert Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen vom 25.07.2018 (C-138/17 u.a.). Die Voraussetzung, dass das Verhalten der Organe das entscheidende Kriterium für den geltend gemachten materiellen Schaden sei, sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so Wahl; ausschlaggebend sei in Wirklichkeit die Entscheidung der Unternehmen gewesen, weiterhin eine Bankbürgschaft zu stellen.

Der Sachverhalt

Gascogne Sack Deutschland (ehemals Sachsa Verpackung) und Gascogne (ehemals Group Gascogne), Kendrion, ASPLA und Armando Álvarez hatten im Februar 2006 beim EuG auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die die EU-Kommission ihnen gegenüber in Bezug auf ein Kartell betreffend Industriesäcke aus Plastik erlassen hatte, geklagt. Im Jahr 2011 wies das EuG diese Klagen ab. Im Rechtsmittelverfahren bestätigte der EuGH mit Urteilen aus dem Jahr 2013 (C-40/12 P, u.a.) die Urteile des EuG und damit auch die gegen diese Unternehmen verhängten Geldbußen. Der EuGH stellte in seinen Urteilen jedoch fest, dass sich die Dauer des Verfahrens vor dem EuG durch keinen der besonderen Umstände der Rechtssachen rechtfertigen lasse.

Wird der EuGH dem Generalanwalt folgen?

2014 und 2015 erhoben die betroffenen Unternehmen beim EuG Klagen gegen die EU auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge der Dauer der Verfahren vor dem EuG entstanden sein soll. Die Urteile des EuG in jenen Rechtssachen waren 2017 ergangen. Das EuG verurteilte darin die EU zum Ersatz des den Unternehmen entstandenen Schadens. Die EU, vertreten durch den EuGH, legte im Jahr 2017 Rechtsmittel ein. Zur Begründung ihrer Rechtsmittel trug sie u.a. vor, das EuG habe die Begriffe „Kausalzusammenhang“ und „Schaden“ rechtsfehlerhaft ausgelegt. Auch die Unternehmen legten gegen die Entscheidungen des EuG Rechtsmittel ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass das EuG die Entschädigung fehlerhaft berechnet habe.

(EuGH, PM vom 25.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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