Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil zur Haftung von Fluggesellschaften gegenüber Arbeitgebern bei Flugverspätung der Mitarbeiter Stellung genommen.
In dem Rechtsstreit zwischen der Air Baltic und dem Sonderermittlungsdienst der Republik Litauen ging es um Schadenersatz, der dem Sonderermittlungsdienst durch die Verspätung von Flügen entstanden ist. Der Sonderermittlungsdienst hatte über ein Reisebüro Flugtickets für zwei seiner Arbeitnehmer gekauft. Sie sollten für geschäftliche Zwecke von Vilnius (Litauen) über Riga (Lettland) und Moskau (Russland) nach Baku (Aserbaidschan) reisen. Die Arbeitnehmer erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von mehr als 14 Stunden. Aufgrund dieser Verlängerung der Geschäftsreise bezahlte ihnen der Sonderermittlungsdienst gemäß der litauischen Regelung zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 1.168,35 litauischen Litas (LTL), ca. 338 Euro. Der Dienst machte eine Schadensersatzforderung in Höhe dieses Betrages gegen Air Baltic geltend, die sich weigerte, dieser Forderung nachzukommen.
Fluglinie muss Schaden erstatten
Der EuGH entschied mit Urteil vom 17.02.2016 (Az. C-429/14), dass das Übereinkommen von Montreal dahingehend auszulegen sei, dass ein Luftfrachtführer, der einen Vertrag über die internationale Beförderung mit einem Arbeitgeber von als Reisenden beförderten Personen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschlossen hat, gegenüber diesem Arbeitgeber für den Schaden haftet, der durch die Verspätung von Flügen entsteht, die dessen Arbeitnehmer gemäß diesem Vertrag in Anspruch genommen haben, und wodurch dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstanden sind. Der dem Arbeitgeber möglicherweise zu zahlende Schadensersatz dürfe keinesfalls die Gesamtsumme der Schadensersatzleistungen übersteigen, die den betroffenen Reisenden zuerkannt werden könnten, wenn jeder für sich genommen eine Klage erhöbe.
(EuGH-Urteil vom 17.02.2016/ Viola C. Didier)