• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar

25.10.2017

Meldung, Steuerrecht

Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27.04.2017 – BStBl I 2017, 741).

Anordnung verstößt gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Der BFH hat nun mit Urteilen vom 23.08.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können.

Keine inhaltliche Klärung der Streitfälle

In den beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.

Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3a EStG

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074, BStBl I 2017, 1202) sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden (§ 3a EStG und § 7b GewStG). Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung.

(BFH, PM vom 25.10.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


27.04.2026

Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Dauerhafte Branchenprobleme begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern verlangen betriebliche Anpassungen.

weiterlesen
Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Rechtsboard

Tess Tanisha Haden


27.04.2026

Die Compliance-Untersuchung im Fokus: Datenschutz, Arbeitsrecht und Waffengleichheit

Das Urteil des LAG München vom 12.06.2025 (2 SLa 70/25) setzt sich mit Auskunfts- und Einsichtsrechten im Zusammenhang mit internen Compliance-Untersuchungen auseinander.

weiterlesen
Die Compliance-Untersuchung im Fokus: Datenschutz, Arbeitsrecht und Waffengleichheit

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


27.04.2026

Steuerberatung: Neue Regeln, neue Chancen

Mit der Änderung des Steuerberatungsgesetzes werden Beratungsbefugnisse erweitert und bürokratische Vorgaben reduziert.

weiterlesen
Steuerberatung: Neue Regeln, neue Chancen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht