30.06.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Sammelklagen: Neue Regeln in der EU

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

Die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des Rates erzielten eine Einigung über die ersten EU-weiten Regeln für kollektive Rechtsbehelfe, sogenannte Sammelklagen. Die neuen Regeln führen ein harmonisiertes Modell für Sammelklagen in allen Mitgliedstaaten ein.

Das neue Gesetz möchte Verbraucher vor Massenschadensereignissen schützen und – durch angemessene Garantien – missbräuchliche Klagen vermeiden. Zudem zielt es auch darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern. Hierzu optimiert es die Instrumente zur Unterbindung illegaler Praktiken und erleichtert den Verbrauchern den Zugang zur Justiz.

„Europa muss ein Schutzschild werden, das die Menschen schützt“

„Wir haben uns bemüht, ein Gleichgewicht zwischen dem legitimen Schutz der Verbraucherinteressen und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit für Unternehmen herzustellen“, erklärt der Berichterstatter Geoffroy Didier (EVP, FR). „Europa muss zu einem Schutzschild werden, das die Menschen schützt. Diese neue Gesetzgebung bietet den Verbrauchern neue Rechte in ihrem täglichen Leben und zeigt, dass Europa einen Unterschied macht.“

Hauptelemente der Sammelklagen-Vereinbarung

Jeder Mitgliedstaat muss mindestens eine qualifizierte Stelle (eine Organisation oder eine öffentliche Einrichtung) benennen, die befugt ist und finanziell unterstützt wird, Unterlassungs- und Rechtsschutzklagen im Namen von Verbrauchergruppen einzuleiten und den Zugang der Verbraucher zum Recht zu gewährleisten. Bei den Kriterien für die Benennung qualifizierter Einrichtungen unterscheiden die Regeln zwischen grenzüberschreitenden Fällen und inländischen Fällen.

Die Regeln schaffen ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zum Recht und dem Schutz der Unternehmen vor missbräuchlichen Klagen durch die Einführung des Grundsatzes der Zahlungspflicht der unterlegenen Partei („Verlierer-zahlt-Prinzip“) durch das Parlament, das sicherstellt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens der erfolgreichen Partei trägt.

Um missbräuchliche Klagen weiter zu vermeiden, bestanden die Verhandlungsführer des Parlaments auch darauf, dass Gerichte oder Verwaltungsbehörden entscheiden können, offensichtlich unbegründete Fälle zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht abzuweisen.

Der Anwendungsbereich der kollektiven Klage würde neben dem allgemeinen Verbraucherrecht auch Verstöße von Händlern in Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reisen und Tourismus, Energie, Telekommunikation, Umwelt und Gesundheit sowie Rechte von Flug- und Bahnreisenden umfassen.

Nächste Schritte

Das Parlament als Ganzes und der Rat müssen nun der politischen Einigung zustimmen. Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nach weiteren sechs Monaten muss sie angewendet werden.

(Europaparlament vom 23.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©VRD/fotolia.com


02.04.2026

BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Der BFH erleichtert die Rückstellungsbildung für Vorruhestandsmodelle bereits bei bestehendem arbeitsvertraglichem Anspruch.

weiterlesen
BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Steuerboard

Markus Piontek


01.04.2026

Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält.

weiterlesen
Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)